Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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nach den Ergebnissen der Einschätzungen in dem Jahre 1847 
bezüglich der in diesem Jahre stattgefundenen Revisionen 
festgestellten Orts-Steuerkapitale zweiten Theiles. 
Da Wir mun dieser ständischen Steuerverwilligung Unsere landes fürst- 
liche Sanktion ertheilt haben: so begehren Wir allergnädigst, es wollen 
alle im Eingange dieses Unseres Steuer-Patents genannte Behörden, Beamten, 
Gerichtsherren, Bürgermeister und Räthe in den Stadten, Ober= und Unter- 
Einnehmer, überhaupt aber Unsere gesammten Unterthanen aller Stände sich 
gemessenst nach dem Inhalte dieses Steuer-Patents richten, die Behörden 
und Beamten, denen es gebühret, solches publiziren und Obrigkeiten sowohl 
als Unterthanen mit Eifer daran seyn, daß die bezeichneten Steuern und Ab- 
gaben in den Terminen und Entrichtungs-Formen, wie solche die Gesetze und 
Verordnungen ausdrücken und festsetzen und wie solche, was namentlich die 
alte Landsteuer und die Grundeinkommensteuer betrifft, sowohl überhaupt als 
im Besondern nach Maßgabe des in den verschiedenen Landestheilen bisher noch 
üblichen Steuerfußes von Unserem Landschafts-Kollegium unverweilt weiter, 
gemäß der Steuerverfassung, zu reguliren und auszuwerfen, auch durch das 
Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde und Nachachtung zu bringen sind, in 
unzertrennten Summen und in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten zu Unseren 
landschaftlichen Steuer-Einnahmen, zu welchen es sich gebühret, pünktlichst 
entrichtet und eingeliefert werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent als ein für die Jahre 1848, 
1849 und 1850 gültigeS allgemeines Landesgesetz bbchsteigenhändig 
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, 
auch befohlen, daß dasselbe durch das Regierungs-Blatt zur Kunde und 
Nachachtung aller Unserer Behörden und Untertbanen öffentlich bekannt ge- 
macht werde. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Dezember 1847. 
1 Carl Friedrich. 
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. v. Wegner. 
    
Steuer-Patent rdt. Ernst Müller. 
für die Jahre 1848, 1849 und 1850.
	        
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