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nach den Ergebnissen der Einschätzungen in dem Jahre 1847
bezüglich der in diesem Jahre stattgefundenen Revisionen
festgestellten Orts-Steuerkapitale zweiten Theiles.
Da Wir mun dieser ständischen Steuerverwilligung Unsere landes fürst-
liche Sanktion ertheilt haben: so begehren Wir allergnädigst, es wollen
alle im Eingange dieses Unseres Steuer-Patents genannte Behörden, Beamten,
Gerichtsherren, Bürgermeister und Räthe in den Stadten, Ober= und Unter-
Einnehmer, überhaupt aber Unsere gesammten Unterthanen aller Stände sich
gemessenst nach dem Inhalte dieses Steuer-Patents richten, die Behörden
und Beamten, denen es gebühret, solches publiziren und Obrigkeiten sowohl
als Unterthanen mit Eifer daran seyn, daß die bezeichneten Steuern und Ab-
gaben in den Terminen und Entrichtungs-Formen, wie solche die Gesetze und
Verordnungen ausdrücken und festsetzen und wie solche, was namentlich die
alte Landsteuer und die Grundeinkommensteuer betrifft, sowohl überhaupt als
im Besondern nach Maßgabe des in den verschiedenen Landestheilen bisher noch
üblichen Steuerfußes von Unserem Landschafts-Kollegium unverweilt weiter,
gemäß der Steuerverfassung, zu reguliren und auszuwerfen, auch durch das
Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kunde und Nachachtung zu bringen sind, in
unzertrennten Summen und in den gesetzlich annehmbaren Münzsorten zu Unseren
landschaftlichen Steuer-Einnahmen, zu welchen es sich gebühret, pünktlichst
entrichtet und eingeliefert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent als ein für die Jahre 1848,
1849 und 1850 gültigeS allgemeines Landesgesetz bbchsteigenhändig
vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen,
auch befohlen, daß dasselbe durch das Regierungs-Blatt zur Kunde und
Nachachtung aller Unserer Behörden und Untertbanen öffentlich bekannt ge-
macht werde.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. Dezember 1847.
1 Carl Friedrich.
Freih. v. Gersdorff. Schweitzer. v. Watzdorf. v. Wegner.
Steuer-Patent rdt. Ernst Müller.
für die Jahre 1848, 1849 und 1850.