Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

—  141  —

Reichs-Gesetzblatt.

No 21.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Reingewinn  aus  kriegsgeschichtlichen  Werken  des  großen  Generalstabes.  S.  141.—
Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem
Gesetze  über  die  Kriegsleistungen.  S.  142.  —  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verbot  des  Umlaufs
fremder  Scheidemünzen.  S.  149.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der
Scheidemünzen  der  Frankenwährung  innerhalb  badischer  Grenzbezirke.  S.  149.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1795.)  Gesetz,  betreffend  den  Reingewinn  aus  kriegsgeschichtlichen  Werken  des  großen
Generalstabes.  Vom  12.  April  1888.

Wir  Friedrich,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Der  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  21.  März  1878  (Reichs-Gesetzbl.  S.  13)
errichteten  Generalstabsstiftung  wird  der  Reingewinn  überwiesen,  welchen  der  Generalstab
  aus  den  nach  Erlaß  des  Gesetzes  vom  12.  Juli  1884  (Reichs-Gesetzbl.  S.  119)
erschienenen  und  noch  erscheinenden  kriegsgeschichtlichen  Werken  erzielt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Charlottenburg,  den  12.  April  1888.

(L.  S.)  Friedrich.

Fürst  von  Bismarck.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1888.                                                                                           34

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  April  1888.