Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Bekanutmachungen. 
I. Von des Großherzogs, Koönigliche Hoheit, sind wir ermächtigt worden, 
den Kaufleuten Murand und Ferber zu Gera ein Erfindungs-Patent auf 
die ausschließliche Fertigung und Anwendung eines durch die bei uns über- 
gebenen Zeichnungen und Beschreibungen erlauterten eigenthümlichen Systems 
von Vorbereitungs-Maschinen für Kammwoll-Spinnerei, bestehend aus einer 
Wollschlag -Maschine, einer Wasch-Maschine, einer Schneckenstrecke, einer 
Winkel-Maschine und einer Kämm-Maschine auf fünf hintereinander folgende Jahre 
vom heutigen Tage an gerechnet, mit der Wirkung, daß niemand ohne vorher 
erlangte Zustimmung der Privilegien-Inhaber das gedachte Maschinen-System 
zu fertigen oder sich dessen zu bedienen berechtigt ist, daß jedoch niemand in 
der Anwendung bereits bekannter Theile dieses Systems behindert werden soll, 
für den Bereich des Großberzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach jedoch nur 
unter der Bedingung zu ertheilen, daß das Privilegium dann als erloschen 
zu betrachten seyn würde, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung 
der Erfindung in hiesigen Landen nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen seyn 
wird. Auch ist bei Bewilligung des Privilegiums die Neuheit und Eigen- 
tbümlichkeit der Erfindung im Sinne der laut der Bekanntmachung vom 3. 
März 1845 (Regierungsblart vom Jahre 1843, S. 13, 14, 15), in den 
Jollvereins-Staaten bei Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Dridvilegien 
zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden. 
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt 
worden ist, bringen wir dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 11. Dezember 1847. 
Großherzoglich Sächüsche Landes-Direktion. 
von Conta. 
II. um den auswärtigen Bebörden die Vergleichung der, in den im 
Großherzogthume ausgestellten Reisepassen und Wanderbüchern enthaltenen An- 
gaben über die Größe der Inhaber zu erleichtern, ertheilen wir den Polizei- 
Unterbehörden des Großherzogthumes hierdurch die Anweisung, bei Ausfertigung 
von Reisepdssen und Wanderbüchern sich des rheinldndischen Maaßes zu bedienen. 
Weimar am 21. Dezember 1847. 
Grosberzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
von Conta.
	        
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