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Privat- und Feld-Wege, welche nicht fuͤr sich allein bewacht sind, sollen
verschlossen gehalten werden. Der Waͤrter muß die Barriere solcher Wege-
uͤbergaͤnge 10 Minuten vor dem erwarteten Eintreffen des Zuges schließen.
Zehen Minuten vor dem erwarteten Eintreffen des Zuges duͤrfen Viehheerden
nicht mehr uͤber die Bahn getrieben werden.
Es muͤssen solche Einrichtungen getroffen werden, daß den Waͤrtern die
Ankunft der Zuͤge 5 Minuten vorher bekannt wird.
Mit Ausnahme der §. 14 gedachten Uebergaͤnge muͤssen alle Uebergaͤnge
in gleicher Ebene mit der Bahn, wenn es dunkel ist, so lange erleuchtet wer-
den, als die Barrieren geschlossen sind.
An jedem Morgen muß jede Bahnstrecke, bevor der erste Zug darüber
geht, genau nachgesehen werden, damit alle Hindernisse der Fahrt entfernt
oder die nöthigen Anstalten zur Sicherung derselben getroffen werden.
Nach jedem Durchgange der einzelnen oder zusammen gehörenden, durch
Signale bezeichneten hintereinander folgenden Züge muß die Bahn wiederum
nachgesehen werden.
§. 34.
Die Bahn ist mit Abtheilungs-Zeichen zu versehen, welche vom Zuge aus
deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von 1, 1, und #106 Meile an-
geben. Ebenso sind an den Wechselpunkten der Gefälle Pfähle aufzustellen,
an deren steigend oder fallend oder horizontal angeordneten Armen die Neigun-
gen der Bahn durch Angabe der Verhältnisse der Höhen zu den dängen deut-
lich erkennbar zu bezeichnen sind.
IV. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel.
§. 35.
Die Betriebsmittel mussen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten
werden, daß die Fahrten mit der grösten zulässigen Geschwindigkeit ohne Ge-
fahr Statt finden können.
Veränderungen in den hinsichtlich der Sicherheit des Betriebes und des
Ueberganges auf andere Bahnen wesentlichen Konstruktions-Verhältnissen der
Fahrzeuge dürfen ohne vorherige Genehmigung der Koöniglich Preußischen
Staatsregierung nicht vorgenommen werden.