15
g. 86.
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer tech-
nisch--polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden worden sind.
Die Lokomotiv-Schornsteine sollen keine größere Höhe als 15 Fuß über
den Schienen erhalten.
Die bei der Revision als zulässig erkannte Dampfspannung ist sichtlich auf
der Maschine zu bezeichnen. In jedem Lokomotiv-Schuppen ist ein offenes
binreichend hohes Quecksilber-Manometer so anzubringen, daß der Dampfraum
jeder geheizten Lokomotive durch ein kurzes Ansatzrohr damit verbunden wer-
den kann.
g. 87.
Es ist ein Register uͤber den von jeder Maschine zuruͤckgelegten Weg zu
fuͤhren. Jedesmal wenn dieselbe im Ganzen eine Strecke von 8000 Meilen
Länge durchlaufen ist, ist der Dampfkessel vermittelst einer hydraulischen Presse
auf das Ein= und Einhalbfache des gestatteten Dampfdruckes zu probiren.
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form andern, dürfen nicht wieder in
Gebrauch genommen werden.
Ueber diese Untersuchungen, mit welchen zugleich eine Prüfung aller Ma-
schinen-Theile zu verbinden ist, werden regelmäßig Verhandlungen aufgenommen,
in denen die Ergebnisse zu verzeichnen und welche der Königlich Preußischen
Staatsregierung vorzulegen sind.
Jede Lokomotive muß wenigstens mit 2 Sicherheits-Ventilen versehen
seyn, von welchen das eine so eingerichtet ist, daß die Belastung desselben nicht
über das bestimmte Maaß gesteigert werden kann.
§. 38.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Dampfwagen mit den wirksamsten
Vorkehrungen zur Vorbeugung des Auswurfes von Funken zu versehen, auch
sofern für diesen Zweck Verbesserungen erfunden werden, sobald sie sich bewährt
haben, solche sofort einzuführen.
3