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g. 39.
Der mit der Lokomotive verbundene Tender muß mit kraͤftigen Schrau-
ben-Bremsen versehen seyn, deren Handhaben dem Stande des Heizers so nahe
liegen, daß sie von demselben aus leicht angezogen werden koͤnnen.
g. 40.
Die Radkränze (Tyres) sollen eine Breite von mindestens 44 Zoll er-
halten.
Damit die Wagenräder mit den höchsten zuldssigen Spurkränzen nicht auf
die zur Befestigung der Schienen angebrachten Stühle, Nägel u. s. w. stoßen
können, sollen die außersten Kanten der höchsten 2 Zoll hohen Spurkränze
noch einen freien Spielraum von 4 Zoll behalten.
Der Zwischenraum zwischen den Schienen und den Spurkränzen soll nicht
unter 3 und nicht über 1 Zoll betragen.
Alle Personen-Wagen sollen auf Federn ruhen, mit Federpuffern und in
Federn liegenden Zugstangen versehen seyn.
Es dürfen bei Personen-Wagen nur schmiedeeiserne Räder angewandt wer-
den, gußeiserne Räder sind nicht gestattet an Güterwagen, welche in solchen
Zügen gehen, die auch zur Beförderung von Personen dienen.
Die gröste Breite der Personen-Wagen soll im Kasten 8 Fuß 4 Zoll, in
den Tritten nicht über 10 Fuß betragen. Güterwagen dürfen eine Breite bis
höchstens 9 Fuß erhalten.
Die Wagen dürfen mit dem höchsten Punkte ihres festen Oberbaues nicht
mehr als 12 Fuß über den Schienen hoch seyn.
Bei den Wagen, mit welchen auf Außenplätzen Personen befördert wer-
den, dürfen die Sitzbreter nicht mehr als 10 Fuß hoch über der Schienen-
oberflache liegen.
Die Puffer sollen mit ihrem Mittelpunkte 3 Fuß bis 3 Fuß 4 Zoll über
den Schienen und 5 Fuß 6 Zoll bis 5 Fuß 9 Zoll auseinander liegen.
g. 41.
Bei Neigungen der Bahn nicht stärker als im Verhaͤltnisse von 1: 200
soll in den Personen-Zügen auf je 8 Paar, in den Güterzügen auf je 12 Paar
Räder eine kräftig wirkende Brems-Vorrichtung kommen. Bei stärkeren