Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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Wie weit Wechsel-Erkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten 
in dem andern Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 29 bestimmr. 
Artikel 3. 
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Civil-Erkennt- 
niß begründet vor den Gerichten des Andern der kontrahirenden Staaten die 
Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als 
wenn das Erkenntniß von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem die 
Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre. 
Artike l 1. 
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich einer nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Vertrages nicht kompetenten Gerichtsbarkeit des andern Staa- 
tes durch freiwillige Prorogation zu unterwerfen. 
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwi- 
drig prorogirten Gerichtes um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des 
Erkenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gerichte 
gesprochene Erkenntniß in dem andern Staate als ungültig betrachtet. 
Artikel S. 
Der Kläger folgt dem Beklagten. 
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Klager dem Gerichts- 
stande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Erkenntniß dieser 
Gerichtsstelle nicht nur, insofern dasselbe Etwas gegen den Beklagten, sondern 
auch, insofern es Etwas gegen den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung 
von Unkosten verfügt, in dem andern Staate als rechtsgültig anerkannt und 
vollzogen. 
Artikel 6. 
Widerklage. 
Zu der Insinuation der von dem Gerichte des einen Staates an einen 
Unterthan des andern auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, 
sowie zu der Vollstreckung des in einer solchen Widerklagsache abgefaßten Er- 
kenntnisses ist das requirirte Gericht nur unter den in seinem Lande in An- 
sehung der Widerklage geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, wonach 
auch die Bestimmung Art. 8 sich modificirt. 
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