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Wie weit Wechsel-Erkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten
in dem andern Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 29 bestimmr.
Artikel 3.
Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Civil-Erkennt-
niß begründet vor den Gerichten des Andern der kontrahirenden Staaten die
Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als
wenn das Erkenntniß von einem Gerichte desjenigen Staates, in welchem die
Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre.
Artike l 1.
Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich einer nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrages nicht kompetenten Gerichtsbarkeit des andern Staa-
tes durch freiwillige Prorogation zu unterwerfen.
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, der Requisition eines solchen gesetzwi-
drig prorogirten Gerichtes um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des
Erkenntnisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gerichte
gesprochene Erkenntniß in dem andern Staate als ungültig betrachtet.
Artikel S.
Der Kläger folgt dem Beklagten.
Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Klager dem Gerichts-
stande des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Erkenntniß dieser
Gerichtsstelle nicht nur, insofern dasselbe Etwas gegen den Beklagten, sondern
auch, insofern es Etwas gegen den Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung
von Unkosten verfügt, in dem andern Staate als rechtsgültig anerkannt und
vollzogen.
Artikel 6.
Widerklage.
Zu der Insinuation der von dem Gerichte des einen Staates an einen
Unterthan des andern auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung,
sowie zu der Vollstreckung des in einer solchen Widerklagsache abgefaßten Er-
kenntnisses ist das requirirte Gericht nur unter den in seinem Lande in An-
sehung der Widerklage geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, wonach
auch die Bestimmung Art. 8 sich modificirt.
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