Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1847. (31)

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einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des 
Zeugnisses, zur Konfrontation oder Rekognition gegen vollstaͤndige Verguͤtung 
der Reisekosten und des Versaͤumnisses nie verweigert werden. 
Artike l 13. 
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung 
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert 
werden sollen, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die 
bisber üblichen Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillfahrigkeit nicht 
weiter zu verlangen. In Ansehung der vorgängigen Anzeige der requirirten 
Gerichte an die vorgesetzten Behörden bewendet es bei den in beiden Staaten 
deshalb getroffenen Anordnungen. 
IIII. Bestimmungen ruücksichtlich der Kosten in Civil- 
und Kriminal--Sachen. 
Artikel M1. 
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungs-Kosten, 
welche von dem zufolge der Bestimmungen dieser Uebereinkunft kompetenten 
Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vorschriften festgesetzt und 
ausdrücklich für beitreibungsähig erklärt worden sind, sollen auf Verlangen die- 
ses Gerichtes auch in dem andern Staate von den daselbst sich aufhaltenden 
Schuldnern ohne Weiteres erekutivisch eingezogen werden. 
Artike l 18. 
In allen Civil= und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Bezahlung 
der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des 
einen Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und stem- 
pel-frei zu erpediren und nur den unumgänglich nöthigen Verlag an Kopialien, 
Porto, Botenlöhnen, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpfle- 
gungs= und Transport-Kosten zu liquidiren. 
Artikel 16. 
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und anderen 
Personen sollen die Reise= und Zehrung-Kosten nebst der wegen ihrer Ver- 
säumniß ihnen gebührenden Vergütung nach der, von dem regquirirten Gerichte 
geschehenen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requiriren- 
den Gerichte sofort verabreicht werden.
	        
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