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einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des
Zeugnisses, zur Konfrontation oder Rekognition gegen vollstaͤndige Verguͤtung
der Reisekosten und des Versaͤumnisses nie verweigert werden.
Artike l 13.
Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung
der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert
werden sollen, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt, die
bisber üblichen Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillfahrigkeit nicht
weiter zu verlangen. In Ansehung der vorgängigen Anzeige der requirirten
Gerichte an die vorgesetzten Behörden bewendet es bei den in beiden Staaten
deshalb getroffenen Anordnungen.
IIII. Bestimmungen ruücksichtlich der Kosten in Civil-
und Kriminal--Sachen.
Artikel M1.
Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß= und Untersuchungs-Kosten,
welche von dem zufolge der Bestimmungen dieser Uebereinkunft kompetenten
Gerichte des einen Staates nach den dort geltenden Vorschriften festgesetzt und
ausdrücklich für beitreibungsähig erklärt worden sind, sollen auf Verlangen die-
ses Gerichtes auch in dem andern Staate von den daselbst sich aufhaltenden
Schuldnern ohne Weiteres erekutivisch eingezogen werden.
Artike l 18.
In allen Civil= und Kriminal-Rechtssachen, in welchen die Bezahlung
der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des
einen Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportel= und stem-
pel-frei zu erpediren und nur den unumgänglich nöthigen Verlag an Kopialien,
Porto, Botenlöhnen, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpfle-
gungs= und Transport-Kosten zu liquidiren.
Artikel 16.
Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und anderen
Personen sollen die Reise= und Zehrung-Kosten nebst der wegen ihrer Ver-
säumniß ihnen gebührenden Vergütung nach der, von dem regquirirten Gerichte
geschehenen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requiriren-
den Gerichte sofort verabreicht werden.