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Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grunde und Boden, Jagddienste, Jagd-
frohnden und andere Leistungen für Jagdzwecke sind ohne Entschädigung auf-
gehoben.
Nur ablösbar jedoch ist die Jagdgerechtigkeit, welche erweislich durch einen
lästigen mit dem Eigenthümer des belasteten Grundstückes abgeschlossenen Ver-
trag erworben ist; über die Art und Weise der Ablösung haben die Landes-
gesetzgebungen das Weitere zu bestimmen.
Die Ausübung des Jagdrechtes aus Gründen der öffentlichen Sicherheit
und des gemeinen Wohles zu ordnen, bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grunde und Boden darf in Zukunft
nicht wieder als Grundgerechtigkeit bestellt werden.
S. 170.
Die Familien-Fideikommisse sind aufzuheben. Die Art und Bedingungen
der Aufhebung bestimmt die Gesetzgebung der einzelnen Staaten.
Ueber die Familien-Fideikommisse der regierenden fürstlichen Huser blei-
ben die Bestimmungen den Landezsgesetzgebungen vorbehalten.
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Aller Lehnsverband ist aufzuheben. Das Rähere über die Art und Weise
der Ausführung haben die Gesetzgebungen der Einzelstaaten anzuordnen.
S 172.
Die Strafe der Vermögenseinziehung soll nicht Statt finden.
g. 178.
Die Besteuerung soll so geordnet wee daß die Bevorzugung einzelner
Stände und Güter in Staat und Gemeinde aufhört.
Artikel X.
S. 17!.
Alle Gerichtsbarkeit geht von dem Staate aus. Es sollen keine Patrimo-=
nial-Gerichte bestehen.
S. 175.
Die richterliche Gewalt wird selbstständig von den Gerichten geübt. Ka-
binets= und Ministerial -Justiz ist unstatthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahme-
gerichte sollen nie Statt finden.
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