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Artikel III.
g. 196.
Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß
beider Häuser und mit Zustimmung des Reichsoberhauptes erfolgen.
Zu einem solchen Beschlusse bedarf es in jedem der beiden Häuser:
1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder;
2) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens
acht Tagen liegen muß;
3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen.
Der Zustimmung des Reichsoberhauptes bedarf es nicht, wenn in drei
sich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungs-Perioden derselbe Reichstags-
beschluß unverändert gefaßt worden. Eine ordemtliche Sitzungs-Periode, welche
nicht wenigstens vier Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezahlt.
Artikel IV.
S. 197.
Im Falle des Kriegs oder Aufruhrs können die Bestimmungen der
Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht von der
Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke
zeitweise außer Kraft gesebt werdenz jedoch nur unter folgenden Bedingungen:
1) die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem Gesammt-
Ministerium des Reiches oder Einzelstaates ausgehen;
2) das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages,
das Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben
zur Zeit versammelt sind, sofort einzubolen. Wenn dieselben nicht
versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als vierzehen
Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen
Maßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden.
Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetze vorbehalten.
Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die
bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft.