Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Artikel III. 
g. 196. 
Abänderungen in der Reichsverfassung können nur durch einen Beschluß 
beider Häuser und mit Zustimmung des Reichsoberhauptes erfolgen. 
Zu einem solchen Beschlusse bedarf es in jedem der beiden Häuser: 
1) der Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder; 
2) zweier Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens 
acht Tagen liegen muß; 
3) einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden 
Mitglieder bei jeder der beiden Abstimmungen. 
Der Zustimmung des Reichsoberhauptes bedarf es nicht, wenn in drei 
sich unmittelbar folgenden ordentlichen Sitzungs-Perioden derselbe Reichstags- 
beschluß unverändert gefaßt worden. Eine ordemtliche Sitzungs-Periode, welche 
nicht wenigstens vier Wochen dauert, wird in dieser Reihenfolge nicht mitgezahlt. 
Artikel IV. 
S. 197. 
Im Falle des Kriegs oder Aufruhrs können die Bestimmungen der 
Grundrechte über Verhaftung, Haussuchung und Versammlungsrecht von der 
Reichsregierung oder der Regierung eines Einzelstaates für einzelne Bezirke 
zeitweise außer Kraft gesebt werdenz jedoch nur unter folgenden Bedingungen: 
1) die Verfügung muß in jedem einzelnen Falle von dem Gesammt- 
Ministerium des Reiches oder Einzelstaates ausgehen; 
2) das Ministerium des Reiches hat die Zustimmung des Reichstages, 
das Ministerium des Einzelstaates die des Landtages, wenn dieselben 
zur Zeit versammelt sind, sofort einzubolen. Wenn dieselben nicht 
versammelt sind, so darf die Verfügung nicht länger als vierzehen 
Tage dauern, ohne daß dieselben zusammenberufen und die getroffenen 
Maßregeln zu ihrer Genehmigung vorgelegt werden. 
Weitere Bestimmungen bleiben einem Reichsgesetze vorbehalten. 
Für die Verkündigung des Belagerungszustandes in Festungen bleiben die 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Kraft.
	        
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