Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

Uegierungs-Blatt 
Großberogebum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 10. Weimar. 16. Mai 1849. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Dem unterzeichneten Staats-Ministerium sind im Laufe der letzten 
Tage von verschiedenen Seiten Petitionen in Bezug auf das deutsche Verfas- 
sungswerk zugegangen. Unter anderen Umständen würden diese Petitionen der 
bestehenden Regel gemäß, soweit darauf etwas nicht zu verfügen war, nur zu 
den Akten zu nehmen gewesen seyn. Da indeß das Verlangen der Staatsan= 
gehörigen des Großherzogthumes, von den Ansichten ihrer Regierung über diese 
wichtigste Angelegenheit der Gegenwart Kenntniß zu erlangen, ein ganz berech- 
tigtes ist, so wird auf höchsten Befehl hierdurch Folgendes zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht: 
Die Großherzogliche Staatsregierung hat die von der deutschen National- 
Versammlung in zweiter Lesung beschlossene Verfassung des deutschen Reiches 
als rechtögültig anerkannt und die letztere wird in einem der nächsten Regie- 
rungs-Blätter in der gesetzlichen Form bekannt gemacht werden. 
Dagegen wird die Vereidung der Staatsdiener und dec Militärs auf die 
Verfassung zur Zeit noch nicht angeordnet werden, nachdem auch ein hierauf 
gerichteter Antrag in der deutschen National-Versammlung verworfen worden. 
Im Uebrigen wird die Großherzogliche Staatoregierung den auf Ausfüh- 
rung der Verfassung gerichteten Verfügungen, in sofern sie von der verfassungs- 
maßig bestehenden oder verfassungsmäßig noch zu errichtenden Reiche-Central= 
Behörde ausgehen, ungesäumt nachkommen. In Berücksichtigung der großen 
Verbindlichkeiten, welche hieraus dem Großherzogthume und seinen Angehöri- 
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