Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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gen erwachsen können, trägt jedoch das unterzeichnete Staats-Ministerium Be- 
denken, die alleinige Verantwortung zu übernehmen und dasselbe hat daher 
bei Sr. Königlichen Hoheit, dem Großberzoge, den unterthänigsten Antrag auf 
baldigste Einberufung des Landtages gestellt. 
Die Großherzogliche Staatsregierung wird den hier angedeuteten Grund- 
sätben, wic zeither, so auch ferner solgen. Sie ist sich vollkommen bewußt, 
daß sie auf diese Weise Alles thut, was in ihren Kraften steht, um das 
deutsche Verfassungowerk wahrbaft zu fördern. Aber sie wird auch um so fester 
mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln den Bestrebungen Derjenigen entge- 
gentreten, welche die erstrebte Einigung des deutschen Volkeô nur zum Vor- 
wand für andere Zwecke gebrauchen und, wie jedem Besonnenen sogleich ein- 
leuchtet, die Erreichung des Hauptzweckes auf das Aeußerste gefährden. 
Weimar am 8. Mai 1849. 
Großbherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
III. In Nr. 37 des bier erscheinenden „Volksblattes“ ist öffentlich auf- 
gefordert worden, zu der Volksversammlung, welche am 12. d. M. hier zu 
halten beabsichtigt wird, bewaffnet zu erscheinen. Dieses verstößt gegen Artikel 
VIII der Grundrechte (. 161 der Verfassung des deutschen Reiches), welcher 
so lautet: 
„Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne 
Waffen zu versammelnz einer besondern Erlaubniß dazu 
bedarf es nicht.“ 
„Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei drin- 
gender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit 
verboten werden.“ 
In Gemöäßheit dieser Bestimmung wird es nicht geduldet werden, daß man sich 
bewaffnet zu der beabsichtigten Volksversammlung einfinde; vielmehr wird jeder 
bewaffnete Zuzug bierdurch verboten. Großherzogliches Staats-Ministerium setzt 
von der Einsicht und der Achtung vor dem Gesetze Seitens der Staatsange- 
hörigen voraus, daß dieselben von selbst der angeführten Bestimmung der
	        
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