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Grundrechte nachkommen und die durch Ministerial-Bekanntmachung vom 8.
dieses Monates gemachten Mittheilungen zu würdigen wissen werden. Sollte
gleichwohl gegen das ausgesprochene Verbot gehandelt werden, so wird dasselbe
in der gemessensten Weise und durch Anwendung aller Mittel aufrecht erhal-
ten werden.
Großherzogliches Staats-Ministerium bringt schon jetzt dieses Verbot in
möglichst weitem Umfange zur Oeffentlichkeit, weil dasselbe es aufrichtig be-
klagen würde, wenn durch Vorspiegelungen Einzelner Viele von dem Wege
des Rechtes abgelenkt werden und zu Schaden kommen sollten.
Dem Vernehmen nach ist von Einzelnen beabsichtigt und vorbereitet, den
bewaffneten Zuzug dazu zu benutzen, um auf gesebwidrige und strafbare Weise
Beschlüsse der Behörden zu erwirken. Dieses erscheint, ganz ohne Rücksicht
auf den Erfolg und selbst dann, wenn der bewaffnete Zuzug nicht Statt fin-
det, als ein öffentlich strafbares Vergehen und wird, insofern es sich bestätigt,
den betreffenden Bebörden zur Aburtheilung überwiesen werden.
Weimar am 10. Mai 1849.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
Bekanntmachungen.
I. Zur Beseitigung mehrfacher Zweifel und Anfragen wird auf höchsten
Befehl hierdurch bekannt gemacht, daß die Auswanderung aus dem Großher=
zogthume von Staatswegen nur in Rücksicht auf die Militär-Dienstpflichtigen
beschrankt ist, insofern dieselben nicht in ein anderes deutsches Land auswan-
dern und dort ebenfalls dem deutschen Reiche Militär-Dienste leisten, indem
in diesem Falle auch die Militär-Pflichtigen nicht zurückgehalten werden sollen.
Im Uebrigen ist Folgendes bestimmt:
1) als Regel ist anzunehmen, daß die Militar-Dienstpflicht beginnt und
die Auswanderungsfreiheit aushört mit dem 1. Januar desjenigen Jah-
res, in welchem der Dienstpflichtige das 21. bebensjahr zurücklegt (§.
4 des Gesetzes über die Verbimlichkeit zum Kriegsdienste vom 24. Juni
1823)z