Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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2) Schiffs-Arrest bis zu vier Wochen; 
3) Hütten-(Kajüten-) Arrest bis zu einer Woche und zwar: 
a) einfacher Arrest, wobei der Arrestant den Dienst versieht; 
b) strenger Arrest mit Suspension vom Dienste, in beiden Fäallen mit oder 
ohne Gestattung des Verkehrs mit anderen Personen, und 
c) geschärfter Arrest unter Verschluß oder Bewachung durch eine Schildwache. 
##. Für Schiffsfähndriche und See-Junker. 
1) Verweise: 
a) vor versammeltem Offizier-Korps; 
b) im Beiseyn ihrer Kameraden; 
2) Strafwachen; 
3) Schiffs-Arrest bis zu vier Wochen; 
4) Arrest bei der Schildwache an der Kapirains-Kajüte oder auf dem Hinter- 
deck bis zu 48 Stunden, in angemessenen Zwischenrdumen. 
C. Für Unteroffiziere und die mit ihnen in gleichem Range stehenden Personen. 
1) Verweise vor versammeltem Offizier-Korps im Beiseyn ihrer Kameradenz 
2) Entziehung geistiger Getränke; 
3) Strafwachen bei Tage; 
4) Schiffs-Arrest bis zu vier Wochen; 
5) Arrest bei der Schildwache bis auf 48 Stunden in angemessenen Zwischen- 
rdumen; 
6) Einsamer Arrest mit Heranziehung zum Dienste; 
7) Versetzung in eine niedere Rangstufe bis auf vier Wochen mit Herab- 
setzung der Löhnung; 
8) Degradation für unbestimmte Zeit (§. 17). 
D. Für Matrosen, Soldaten und alle andere Personen, dle nicht zu den unter A. 3 und C Ge- 
nannten gehören. 
1) Entziehung geistiger Getränke; 
2) Strafwachen bei Tag; 
8) Nacht-Ererziren;
	        
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