Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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4) Strafarbeiten, namentlich Eisenputzen, Reinigung der Waffen und Verrich- 
tung schmutziger Arbeiten; 
5) Essen am nicht numerirten Platze (am Back-Rull)z 
6) Schiffs-Arrest bis zu vier Wochen; 
7) Fesselung, durch Anlegung von Eisen an einen Fuß oder an beide Füße, 
bis zu einer Woche; 
Schließen an Deck mit einem Fuße oder mit beiden Füßen, böchstens zweie 
Tage und eine Nacht, in beiden Fällen (Nr. 7 und 8) ohne weitere Ver- 
schärfung, oder einen Tag um den andern bei Wasser und Brot und mit 
oder ohne Verlust der Löhnung. 
Gefängniß einen Tag um den andern bei Wasser und Brot mit Verlust 
der Löhnung bis zu fünf Tagen; 
10) Anbinden an den Mast, dergestalt, daß der Bestrafte zwar aufrecht ste- 
hen, nicht aber sich seben oder niederlegen kann, täglich zwei Stunden 
und höchstens drei Tage bintereinander; 
11) Versetzung in die Strafklasse mit Entziehung von ein Viertel bis zur 
Hälfte der Löhnung. 
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Tit. III. 
Kompetenz der Befeblshaber zur Disziplinar--Bestrafung- 
§#. 
Die Disziplinar-Strafgewalt steht im vollen Umfange (F. 3) dem kom- 
mandirenden Offizier eines Schiffes oder andern Fahrzeuges über sämmtliche 
ihm untergebenen Offiziere und Mannschaften zu. 
Dieselbe ist nicht an die Charge, sondern an die Funktion geknüpft und 
geht während der Stellvertretung auf den Stellvertreter im Kommando über. 
g. 5. 
Die Kompetenz der einem kommandirenden Offizier (F. 4) vorgesetzten hoͤ- 
heren Befehlshaber zur Disziplinar-Bestrafung tritt ein, wenn die dazu geeig- 
nete strafbare Handlung 
a) unter ihren Augen begangen, oder 
b) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafe gemeldet, oder 
c) von dem Kommandirenden unbestraft gelassen ist.
	        
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