Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Wenn die höheren Befehlshaber hiernach in den Fall kommen, Diszipli- 
nar-Strafen zu verfügen, so sind auch für sie, sowohl hinsichtlich der Art, als 
der Dauer der Strafen, die Vorschriften des F. 3 maßgebend. 
S6. 
Die in den F§. S. 4 und 5 nicht genannten Offiziere, die Schiffs- 
fdbudriche, die Deck-Offiziere, die See-Junker und die Unteroffiziere haben zwar 
keine Diseziplinar-Gewalt, sie sind aber ebenso berechtigt wie verpflichtet, die 
nach dem Grade oder bei gleichem Grade nach dem Dienstalter unter ihnen 
stehenden Personen zu verhaften, oder eine Verhaftung zu bewirken, wenn 
zur Erhaltung der Disziplin solches erforderlich ist. 
Eine solche Verhaftung muß von ihnen sofort dem nachsten mit Diszipli- 
nar-Gewalt versehenen Vorgesetzten des Verhafteten gemeldet werden. 
g. 7. 
In außerordentlichen Faͤllen, insbesondere wenn das Schiff oder Fahr—- 
zeug sich in See befindet, ingleichen bei der Weigerung, den zur Beseitigung 
dringender Gefahr ertheilten Dienstbefehlen puͤnktlich Folge zu leisten, oder 
pflichtwidrige Handlungen zu unterlassen, stehen jedem Offizier und Deck- 
Offizier, unter strenger Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maßregeln, eben- 
so wie jedem kommandirenden Offizier und höhern Befehlshaber, alle Mittel 
zu Gebote, seinen Befehlen den nöthigen Gehorsam zu verschoffen. 
Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Ofsizier, 
ohne Rücksicht auf Rang und Grad, und jeder Deck-Offizier zum Zwecke der 
Abwehr eines thätlichen Angriffes des Untergebenen, im Falle der dußersten 
Bedrängniß. 
Tit. IV. 
Bestimmung über die Ausübung der Disziplinar- Strafgewalt. 
. B. 
Jeder mit Disziplinar-Strafgewalt versehene kommandirende Offizier ist 
verpflichtet, vor Verhängung einer Disziplinar= Jtrafe von der Verschuldung 
des zu Bestrafenden auf eine seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassene Weise 
sich zu überzcugen. 
g. 9. 
Die Anordnung einer Untersuchung zum Zwecke der Disziplinar-Bestra- 
fung ist zwar nur in den Fallen, wo es der F. 18 vorschreibt, erforderlich; 
aber der kommandirende Osfizier muß auch in anderen Fällen, insofern er über
	        
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