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Wenn die höheren Befehlshaber hiernach in den Fall kommen, Diszipli-
nar-Strafen zu verfügen, so sind auch für sie, sowohl hinsichtlich der Art, als
der Dauer der Strafen, die Vorschriften des F. 3 maßgebend.
S6.
Die in den F§. S. 4 und 5 nicht genannten Offiziere, die Schiffs-
fdbudriche, die Deck-Offiziere, die See-Junker und die Unteroffiziere haben zwar
keine Diseziplinar-Gewalt, sie sind aber ebenso berechtigt wie verpflichtet, die
nach dem Grade oder bei gleichem Grade nach dem Dienstalter unter ihnen
stehenden Personen zu verhaften, oder eine Verhaftung zu bewirken, wenn
zur Erhaltung der Disziplin solches erforderlich ist.
Eine solche Verhaftung muß von ihnen sofort dem nachsten mit Diszipli-
nar-Gewalt versehenen Vorgesetzten des Verhafteten gemeldet werden.
g. 7.
In außerordentlichen Faͤllen, insbesondere wenn das Schiff oder Fahr—-
zeug sich in See befindet, ingleichen bei der Weigerung, den zur Beseitigung
dringender Gefahr ertheilten Dienstbefehlen puͤnktlich Folge zu leisten, oder
pflichtwidrige Handlungen zu unterlassen, stehen jedem Offizier und Deck-
Offizier, unter strenger Verantwortlichkeit für die ergriffenen Maßregeln, eben-
so wie jedem kommandirenden Offizier und höhern Befehlshaber, alle Mittel
zu Gebote, seinen Befehlen den nöthigen Gehorsam zu verschoffen.
Dieselbe Befugniß unter gleicher Verantwortlichkeit hat jeder Ofsizier,
ohne Rücksicht auf Rang und Grad, und jeder Deck-Offizier zum Zwecke der
Abwehr eines thätlichen Angriffes des Untergebenen, im Falle der dußersten
Bedrängniß.
Tit. IV.
Bestimmung über die Ausübung der Disziplinar- Strafgewalt.
. B.
Jeder mit Disziplinar-Strafgewalt versehene kommandirende Offizier ist
verpflichtet, vor Verhängung einer Disziplinar= Jtrafe von der Verschuldung
des zu Bestrafenden auf eine seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassene Weise
sich zu überzcugen.
g. 9.
Die Anordnung einer Untersuchung zum Zwecke der Disziplinar-Bestra-
fung ist zwar nur in den Fallen, wo es der F. 18 vorschreibt, erforderlich;
aber der kommandirende Osfizier muß auch in anderen Fällen, insofern er über