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die Schuld oder den Grad der Strafbarkeit zweifelhaft ist, vor Verfuͤgung
der Strafe den Hergang der Sache durch muͤndliche Verhandlungen naͤher
aufklaͤren.
. 10.
Die Art und das Maß der Disziplinar-Strase hat der kommandirende
Offizier oder Befehlshaber innerhalb der Grenzen seiner Disziplinar-Strafge-
walt mit Berücksichtigung der Individualität des zu Bestrafenden, seiner bis-
herigen Führung und des durch die Uebertretung mehr oder minder gefährde-
ten Dienst-Interesses zu bestimmen.
g. 11.
Ein und dieselbe strafbare Handlung darf nur Ein Mal bestraft werden.
Auch muß die zu erwählende Strafart der strafbaren Handlung moglichst ent-
sprechen.
. 12.
Die härteren Strafgrade müssen in der Regel eintreten:
1) wenn die strafbare Handlung zur Nachtzeit begangen worden istz
2) wenn der zu Bestrafende bereits früher wegen eines solchen, als des
zur Bestrafung vorliegenden Vergehens bestraft worden ist.
. 1.
Die Verfügung folgender im §. 3 aufgeführten Strafen:
A. Nr. 8 c. Geschärfter Arrest unter Verschluß oder Bewachung durch
eine Schildwache;
C. Nr. 7 und 8. Versetzung in eine niedrigere Rangstufe auf kurze Zeit
und Degradation;
D. Nr. 10 und 11. Anbinden an den Mast u. s. w. und Versetzung in
die Strafklasse,
kann nur erfolgen, wenn zuvor wegen des Vergehens, wofür eine dieser
Strafen eintreten soll, durch eine vom kommandirenden Offizier zu ernennende,
aus drei Offizieren oder Deck-Offizieren bestehende Kommission eine Diszipli-
nar-Untersuchung Statt gefunden hat und von dieser Kommission in dem über
das Ergebniß der Untersuchung zu erstattenden schriftlichen Berichte die Ver-
hangung einer der erwähnten Strafen beantragt wird.