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Tit. VIII.
Aufsichtsführnng über die Ausübung der Disziplinar-Strafgewalt.
g. 20.
Die gerechte und zweckmaͤßige Anwendung der Disziplinar-Strafgewalt
auf den einzelnen Schiffen und Fahrzeugen haben die hoͤheren Befehlshaber,
namentlich durch sorgfaͤltige Prüfung der Strafliste, genau zu uͤberwachen.
g. 21.
Finden die böheren Besehlshaber, daß ein ihnen untergebener komman-
dirender Offizier bei der Disziplinar-Bestrafung ungesetzlich verfahren ist, so
sind sie verpflichtet, die Ueberschreitungen der Disziplinar-Strafgewalt, nach
Maßgabe der Verschuldung, entweder dieziplinarisch zu rügen, oder die ge-
richtliche Untersuchung und Bestrafung zu veranlassen.
Tit. IX.4
Besondere Bestimmungen für die Zeit, wo Offziere oder Mannschaften sich am
Lande besinden.
. 22.
Die Vorschriften der F.§. 2 bis 18 finden keine Anwendung auf die zur
deutschen Marine gehörenden Personen, welche am Lande sich befinden, ohne
zur Besatzung eines ausgerüsteten oder in der Auörustung begriffenen Schiffes
oder sonstigen Fahrzeuges zu gebören.
Für dieselben gelten nach Maßgabe ihrer Charge und ihres Ranges die
Vorschriften über die Dieziplinar-Bestrafung im Heere, wobei dem Kapitän
die Dieziplinar-Strafgewalt in dem Umfange eines Regiments-Befehleohabers
über seine Untergebenen zusteht.
g. 28.
Mit der Ausführung dieser Verordnung wird der Reichs-Minister der
Marine beauftragt.
Frankfurt am 8. Marz 1849.
Der Reichsverweser
Erzherzog Sohanun.
Der Reichs-Mianister des Handele,
ad luterim mit der Verwaltung des Marine-Departements beauftragt:
DOuckwitz.