Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

Regierungs-Blait 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar- Eisenach. 
Nummer 12. Weim ar. 20. Juni 1849. 
  
  
  
  
Verord u#ng 
über die 
Anwendung von Laternen zur Vermeidung des Zusammenstoßens 
von Dampfschiffen vom 25. Mai 1849. 
LAusgegeben zu Frankfurt a. M. am 7. Juni 0 
Der Reichsverweser, in Uebereinstimmung mit den von anderen See- 
staaten erlassenen Bestimmungen zur Vermeidung des Zusammenstoßens von 
Dampfschiffen, verordnet, wie folgt: 
  
  
g. 1. 
Jedes deutsche Kriegs= oder Privat-Dampfschiff soll von Eintritt der 
Nacht an folgende Laternen führen: 
1) wenn es in Bewegung ist: 
a) ein helles weißes Licht am Top des Fockmastes, 
b) ein grünes Licht an der Steuerbords-Seite, 
c) ein rothes Licht an der Backbords-Seite; 
2) wenn es vor Anker liegt: 
ein gewöhnliches helles Licht. 
. 2. 
Folgende Bedingungen sind zu beachten: 
1) das Licht am Top des Fockmastes muß in einer klaren dunkeln Nacht 
auf einer Entfernung von wenigstens fuͤnf Seemeilen oder einer und ein 
Viertel geographischen Meilen sichtbar und die Laternen so konstruirt 
seyn, daß ein gleichfoͤrmiges und ungebrochenes Licht uͤber einen Bogen 
von zwanzig Kompaß-Strichen des Horizonts, mithin vom Bugspriet 
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