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bis zwei Striche hinter den Segel-Balken an jeder Seite des Schif-
fes gezeigt wird;
2) die farbigen, vor den Radkasten angebrachten Seitenlichter müssen in
einer klaren dunkeln Nacht auf einer Entfernung von wenigstens zwei
Seemeilen oder einer halben geographischen Meile sichtbar und die La-
ternen so eingerichtet seyn, daß jede für sich ein gleichmäßiges, unge-
brochenes Licht über einen Bogen von zehen Kompaß-Strichen des Ho-
rizonts, mithin vom Bugspriet bis zwei Striche hinter den Segel-Bal-
ken, jede auf ihrer Schiffsseite, zeigt;
3) die an den Seiten angebrachten farbigen Laternen müssen überdies nach
der Seite des Schiffsdeckes mit wenigstens drei Fuß langen Schirmen
versehen seyn, damit das Licht der einen Seite nicht von der andern
Seite über den Bug hin gesehen werden kann. Die Schirme sind so
anzubringen, daß sie, nach der Länge des Schiffes gerichtet, die dem
Deck zugekehrte Seite der Laternen berühren;
4) die Laterne, welche das vor Anker liegende Schiff hissen soll, muß so
eingerichtet seyn, daß ein gutes helles Licht nach allen Richtungen des
Horizontes gezeigt wird.
#.
Die Reichs-Minister der Marine und des Handels sind mit der Ausfüh-
rung dieser Verordnung beauftragt.
Frankfurt am 25. Mai 1849.
Der Reichsverweser
Erzherzog Sohann.
Der Reichs-Minister der Marine: Der Reichs-Minister des Handels:
. Lochmus, Gen. 2t. Detmold.
Erläuterung der Verordnung
vom 25. Mai 1849,
die Anwendung von Laternen, um das Zusammenstoßen von Dampf-
schiffen zu vermeiden, betreffend.
Erste Stellung.
In dieser Stellung wird vom Dampfschiffe A nur
das rothe Licht des Schiffes B gesehen werden, in