Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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8. 1. 
Der Eid darf neben anderen Beweismitteln uͤber die naͤmliche Thatsache 
fuͤr den Fall angetragen werden, daß durch die letzteren nicht einmal soviel 
dargethan wuͤrde, um auf einen nothwendigen Eid (Erfüllungs= oder Reini- 
gungs-Eid) erkennen zu können. 
S. 2. 
Ueber die Annahme oder Zurückgabe eines solchen, eventuell zugeschobenen 
Eides hat der Gegner bei Vermeidung derselben Rechtsnachtheile und in der 
nämlichen Frist sich zu erklären, wie über den unbedingt angetragenen Eid. 
Eine besondere Gewissensvertretung ist aber dabei nicht zuldssig; es ist viel- 
mehr zu diesem Zwecke der Gegenbeweis zu benutzen. 
g. 3. 
Gegenwaͤrtiges Gesetz soll auch auf diejenigen bereits anhaͤngigen Prozesse 
Anwendung finden, in denen von eventueller Eideszuschiebung zeitig Gebrauch 
gemacht worden, jedoch über die Frage der Zulässigkeit noch nicht rechtskraf- 
tig entschieden ist. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz in gewöhnlicher Form vollzogen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Juni 1849. 
1 Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. 
Gese 6 
über die Zulässigkeit der eventuellen 
Eideszuschiebung.
	        
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