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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Das unterzeichnete Staats-Ministerium bringt hiermit unter Beziehung
auf verschiedene an dasselbe gelangte Anträge zur öffentlichen Kenntniß, daß
dem bevorstehenden außerordentlichen Landtage der Entwurf zu einem auf all-
gemeine Wehrpflicht gegründeten Gesetze über die Volksbewaffnung vorgelegt
werden wird, da ein solches Gesetz ein dringendes Bedürfniß geworden, unter
den jetzt eingetretenen Umständen aber ein dergleichen für ganz Deutschland für
die nächste Zeit nicht zu erwarten steht.
Hierbei wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß das Ge-
setz vom 4. April v. J. schon jetzt die gesetzliche Möglichkeit an die Hand
giebt, bei vorhandener Bereitwilligkeit der Staatsangehörigen dem Bedürfnisse
zu genügen und es wird die Erwartung ausgesprochen, daß die betreffenden
Obrigkeiten den darauf gerichteten Wünschen bereitwillig entgegenkommen, da-
gegen aber auch allen Ernstes darauf Acht haben werden, daß von den in
dem angezogenen Gesetze angegebenen Modalitäten in keiner Weise abgewichen
werde.
Weimar am 15. Mai 1849.
Großherzoglich Sächfsches Staats-Ministerium.
von Wabdorf.
II. Mit Hinblick auf die im Artikel 7, §. 29 des Gesetzes über die
Grundrechte des Deutschen Volkes vom 27. Dezember v. J. enthaltene Be-
stimmung und unter Bezugnahme auf die unter dem 10. dieses Monats erlas-
sene Ministerial-Bekanntmachung bringt das unterzeichnete Staats-Ministerium
hierdurch wiederholt zur allgemeinen Kenntniß, daß die Abhaltung aller und
jeder bewaffneten Volksversammlung im Großherzogthume verboten ist, und
weiset daher, unter ausdrücklicher Einschärfung dieses Verbotes, die Polizei-
Behörden des Landes an, dem gemáß in etwa vorkommenden Fällen das Ge-
eignete zeitig wahrzunehmen und vorzukehren.
Weimar am 25. Mai 1849.
Großherzoglich Sächssches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.