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§. 1. Die Artikel 13 und 14 Tit. 1 der Soldatengesetze vom 26. Mai
1811 und die Anordnungen über Vermögens-Konfiskation in den §.K. 40,
41, 42 des Gesetzes über die Militä#-Dienstpflicht vom 24. Juni 1823 sind
aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
#§. 2. 1) Gegen diejenigen Soldaten, welche des Verbrechens der De-
sertion sich schuldig gemacht haben, jedoch vorerst nicht zu erlangen sind, blei-
ben nicht nur die in den Art. 10, 11, 12 der Soldatengesetze vom 26. Maie
1811 angedrohten Strafen vorbehalten, sondern es werden auch von ihrem
etwaigen Vermögen 50 Thaler bis 1000 Thaler als Ersatz für ihre aus-
fallende persönliche Dienstleistung zum Besten der Kriegskasse in Beschlag ge-
nommen. Die gänzliche oder theilweise Rückgabe dieser Summe soll nach
dem Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde indeß erfolgen, je nachdem
der desertirte Soldat später seine Dienstzeit ganz oder theilweise noch aushält.
2) Hat ein Soldat durch Selbstverstümmelung oder durch künstlich her-
vorgebrachte Gebrechen sich zu dem Militär-Dienste untüchtig gemacht, so tritt
Arbeitshausstrafe bis zu Einem Jahre ein.
8) Solche ungehorsame Militär-Dienstpflichtige, welche auch in Folge
des im §. 40 des Gesetzes vom 24. Juni 1823 geordneten Ediktal-Verfah-
rens nicht erscheinen, sind um 50 Thaler bis 1000 Thaler zum Besten der
Kriegskasse zu bestrafen und bei späterer Habhaftwerdung zu Auehaltung ih-
rer Dienstzeit im aktiven Theile des Großherzoglichen Militärs einzustellen oder
im Mangel von Vermögen mit entsprechender Gefängnißstrafe (Art. 21 des
Strafgesetzbuches vom 5. April 1839) zu belegen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 19. Juni 1849.
Carl Friedrich.
von Watzdorf. von Wydenbrugk.
Geset,
die Aufhebung der Vermögens-Konyfis-=
kation und der Brandmarkung Militär-=
Dienstpflichtiger betreffend.