Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

141 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 20. April 1847, die Le- 
gitimation der Eisenbahn-Reisenden (Paßkarten) u. s. w. betreffend, bringt 
das unterzeichnete Staats-Ministerium hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß 
durch den Beitritt der Kurfürstlich Hessischen, der Großherzoglich Mecklenburg- 
Schwerinschen und der Fürstlich Schaumburg-Lippeschen Staatsregierung so- 
wie des Senats der freien Hansestadt Bremen zu der in jener Bekanntmachung 
erwähnten Konvention, ingleichen durch eine neuerdings erfolgte Entschließung 
der, dieser Konvention schon länger angehörigen, Königlich Hannoverschen 
Staatsregierung der Rayon, auf welchen diese Uebereinkunft sich nach Inhalt 
des §. 2 der Bekanntmachung vom 20. April 1847 bieher erstreckte, dahin 
erweitert worden ist, daß er gegenwärtig auch 
a) das ganze Kurfürstenthum Hessen, 
b) das ganze Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, 
) das ganze Fürstenthum Schaumburg-Lippe, 
d) das ganze Staatsgebiet der freien Hansestadt Bremen und 
c) vom Königreiche Hannover auch die bisher noch nicht inbegriffenen Ge- 
bietstheile, also nunmehr das ganze Königreich, umfaßt. 
Hiernach haben sich die betreffenden Staatsbehörden des Großherzogthu- 
mes sowohl als dessen Staatsbürger zu achten. 
Weimar am 26. Juni 1349. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Bekanntmachungen. 
I. Wir weisen die Justiz-Behörden des Großherzogthumes an, bei Unter- 
suchungen wegen Beeinträchtigung fremder Jagden in den Fällen der Artikel 
275, 276, 277, 281 des Strafgesetzbuches, in denen bei eintretender Ueber- 
führung die Konfiskation des Gewehres auszusprechen ist, alsbald bei deren 
Einleitung die vorläufige Beschlagnahme des Gewehres zu verfügen, dafern 
nicht besondere gesetzliche Bedenken entgegen stehen. 
Weimar und Eisenach am 15. Juni 1849. 
Großbherzoglich Sächfsche Landesregierung. 
von Mandelsloh. Wittich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.