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bis die Tare für das Pfund mehr betragt;
b) die Hälfte der unter 7, b bemerkten Assekuranz-Gebühr.
D. Für vermischte Sendungen in Briefen (baares Geld mit
Papiergeld, Kurshabenden und sonstigen Werthspapieren).
10) a) Porto nach dem Gewichte:
bis 2 Loth einschließlich .... . ·a faches Brief-Porto,
über 2 bis 1 Loh.hHhrh 1 - *
uͤber 1 Loth.. ........ . .2- -
als Maximum;
b) eine Assekuranz- Gebuͤhr fuͤr den angegebenen Werth, bezuͤglich
nach den Satzen für baares Geld und nach den Satzen für Pa-
piergeld, nämlich:
I. Bei vermischten Sendungen unter und bis 100
Thaler:
aa) wenn die größere Hälfte in Kourant besteht, so wird
die ganze Gebühr nach dem Satze für baares Geld
erhobenz
bb) wenn die größere Halfte in Papiergeld oder in
Werthspapieren besteht, so wird die ganze Gebühr
nach dem Satze für Papiergeld berechnet;
cc) sind baares Geld und Papiergeld in ihren Beträ-
gen gleich, so findet die Erhebung der Assekuranz=
Gebühr nach dem Satze für Papiergeld Statt.
II. Bei vermischten Sendungen über 100 Thaler wird
die Assekuranz= Gebühr für jeden Theil der Sendung, so ge-
ring der Betrag der einen derselben seyn mag, besonders
berechnet.
E. Für verschiedenartige Geldsendungen zu einer Wdresse.
11) Gehören zu einer Adresse verschiedenartige Geldsendungen, so werden
die gleichartigen Summen, gleichviel ob sie in Briefen oder in Packeten
verpackt sind, zusammengerechnet und die Assekuranz-Gebühr nach dem
Gesammtbetrage der gleichartigen Summen erhoben.