Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

145 
bis die Tare für das Pfund mehr betragt; 
b) die Hälfte der unter 7, b bemerkten Assekuranz-Gebühr. 
D. Für vermischte Sendungen in Briefen (baares Geld mit 
Papiergeld, Kurshabenden und sonstigen Werthspapieren). 
10) a) Porto nach dem Gewichte: 
bis 2 Loth einschließlich .... . ·a faches Brief-Porto, 
über 2 bis 1 Loh.hHhrh 1 - * 
uͤber 1 Loth.. ........ . .2- - 
als Maximum; 
b) eine Assekuranz- Gebuͤhr fuͤr den angegebenen Werth, bezuͤglich 
nach den Satzen für baares Geld und nach den Satzen für Pa- 
piergeld, nämlich: 
I. Bei vermischten Sendungen unter und bis 100 
Thaler: 
aa) wenn die größere Hälfte in Kourant besteht, so wird 
die ganze Gebühr nach dem Satze für baares Geld 
erhobenz 
bb) wenn die größere Halfte in Papiergeld oder in 
Werthspapieren besteht, so wird die ganze Gebühr 
nach dem Satze für Papiergeld berechnet; 
cc) sind baares Geld und Papiergeld in ihren Beträ- 
gen gleich, so findet die Erhebung der Assekuranz= 
Gebühr nach dem Satze für Papiergeld Statt. 
II. Bei vermischten Sendungen über 100 Thaler wird 
die Assekuranz= Gebühr für jeden Theil der Sendung, so ge- 
ring der Betrag der einen derselben seyn mag, besonders 
berechnet. 
E. Für verschiedenartige Geldsendungen zu einer Wdresse. 
11) Gehören zu einer Adresse verschiedenartige Geldsendungen, so werden 
die gleichartigen Summen, gleichviel ob sie in Briefen oder in Packeten 
verpackt sind, zusammengerechnet und die Assekuranz-Gebühr nach dem 
Gesammtbetrage der gleichartigen Summen erhoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.