Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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F. Allgemeine Bestimmungen. 
12) Wenn bei Berechnung des ganzen Porto-Betrages Pfennige sich er- 
geben, so werden: 
für 1 oder 2 Pfennige .. . Silbergroschen, 
“ê 4 1 5 - spt- 1 * 
-7 8 - . . .2— - 
: 10 11 - ...1 - 
erhoben und berechnet. 
13) Bei Befoͤrderung von Packeten mittelst der Eisenbahn zwischen den an 
Eisenbahnen liegenden Postanstalten ermaͤßigt sich das Gewichts-Porto 
um den vierten Theil der Taxe für das Pfund. 
Gleichzeitig erfolgt die Herabsetzung: 
a) der Gebühr für einen Aufgabeschein über Werthsgegen- 
stände auf 1 Sgr.; 
b) der Bestellgebühr für in dem Postorte zu bestellende Fahr- 
post-Stücke: 
bis zum Gewichte von 25 Pfund auf.1 Sar. 
über 25 Pfund schwer . 1 Sgr. 
Indem wir dieses hierdurch zur Kenntniß des Publikums bringen, füh- 
ren wir als Beispiele der nach dem neuen Tarife eintretenden Porto-Ermä- 
ßigung an, daß das Porto von Weimar nach Eisenach 
für ein Packet, 12 Pfund schwer, jebt 64 Sgr. künftig 4 Sgr., 
für ein Packet mit 500 Thlrn., 22 Pfund schwer, jetzt 1 Thlr. 71 Sar., 
künftig 121 Sgr. 
beträgt und bezüglich betragen wird. 
Weimar am 7. Juli 1849. 
Großherzoglich Gächüsche Ober-Postinspektion. 
Helbig.
	        
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