Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

Die Haussuchung muß, wenn thunlich, mit Zuziehung von Hausgenossen 
erfolgen. 
Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist kein Hinderniß der Verhaftung eines 
gerichtlich Verfolgten. 
g. 11. 
Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Ver- 
haftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen ver- 
sehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nach- 
sten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll. 
. 12. 
Das Briefgeheimniß ist gewährleistet. 
Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen 
Beschränkungen sind durch die Gesehgebung festzustellen. 
Artikel 1. 
. 13. 
Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche 
Darstellung seine Meinung frei zu dußern. 
Die Preßfreibeit darf unter keinen Umständen und in keiner Weise durch 
vorbeugende Maßregeln, namentlich Zenfur, Konzessionen, Sicherheitsbestellungen, 
Staatsauflagen, Beschränkungen der Druckereien oder des Buchhandels, Post- 
verbote oder andere Hemmungen des freien Verkehrs beschrankt, suspendirt oder 
aufgehoben werden. 
Ueber Preßvergehen, welche von Amtswegen verfolgt werden, wird durch 
Schwurgerichte geurtheilt. 
Ein Preßgesetz wird vom Reiche erlassen werden. 
Artikel 3. 
. 1. 
Jeder Deutsche hat volle Glaubens= und Gewissens-Freiheit. 
Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. 
8. 15. 
Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffent- 
lichen Uebung seiner Religion.
	        
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