Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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der Ostermontag, 
der Himmelfabrtstag, 
der Pfingstmontag, 
der Bußtag im Monat Dezember (Freitag nach dem ersten Advent- 
Sonntage), 
der erste und zweite Weihnachts-Feiertag (25. und 26. Dezember). 
d. 5. 
Alle vor dem 1. Mai dieses Jahres im Großherzogthume gültig gewese- 
nen Gesetze über Wechsel und Wechselrecht sind seit jenem Tage aufgehoben. 
g. 6. 
Jedoch bleibt es hinsichtlich der civilrechtlichen Verhältnisse, welche — 
ohne wechselmäßige Rechte und Verbindlichkeiten zu begründen — aus dem 
Wechselgeschäfte bervorgehen oder mit demselben in Verbindung stehen, bei 
dem bestehenden Rechte, insoweit dieses durch die Bestimmungen der allgemei- 
nen deutschen Wechselordnung keine Abänderung erleidet. 
Insbesondere bleibt in dem Falle, daß ein ungültiges Geschäft einer 
Wechselerklärung zum Grunde läge — unbeschadet der wechselmaßigen Wirk- 
samkeit der letztern — die Ausführung der Ungültigkeit unter dem Aussteller 
und Empfänger der Wechselerkldrung und den Nachmännern des letztern — 
soweit diese um die Ungültigkeit wußten — vorbehalten. 
Wl 
Wechsel, die vor dem 1. Mai d. J. ausgestellt sind, aber erst an oder 
nach demselben verfallen, sind nach den bis zu diesem Tage in Kraft gewese- 
nen Gesetzen zu beurtheilen, wenn sie nach denselben gültig waren, nach der 
allgemeinen deutschen Wechselordnung aber ungültig seyn würden; bingegen nach 
letzterer, wenn sie nach dem alten Rechte ungültig waren, nach derselben aber 
gültig sind. Desgleichen ist bei solchen Wechseln ein etwa eingetretenes, nach 
dem alten Rechte Prjudiz wirkendes Versäumniß für gehoben zu achten, wenn 
die allgemeine deutsche Wechselordnung mit diesem Versäumniß eine gleiche 
Wirkung nicht verknüpft. 
. 8. 
Hinsichtlich des Wechsel-Prozesses finden die Bestimmungen des vierten 
Abschnittes der Wechselordnung vom 20. April 1819 auch ferner wie seither 
Anwendung, jedoch mit folgenden Abaͤnderungen und Zusaͤtzen: 
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