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Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen
werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen.
S. 16.
Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen
Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun.
g. 17.
Jede Religions-Gesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbst-
ständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
Keine Religions-Gesellschaft genießt vor anderen Vorrechte durch den Staat;
es besteht fernerhin keine Staatskirche.
Neue Religions-Gesellschaften dürfen sich bildenz einer Anerkennung ihres
Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht.
g. 18.
Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen
werden.
K. 19.
Die Formel des Eides soll künftig lauten: „So wahr mir Gott helfe.“
g. 20.
Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Ei-
vil-Aktes obhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach der Vollziehung des
Civil-Aktes Statt finden.
Die Religions-Verschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehinderniß.
g. 21.
Die Standesbücher werden von den bürgerlichen Behörden geführt.
Artikel 6.
g. 22.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.