Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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g. 41. 
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse, Beweis-Resolute und sonstigen Er- 
lasse des Schiedsgerichts werden von dem Vorsitzenden allein vollzogen. 
Tit. II. 
Vollziehung der GErkenntnisse des Bundesschiebsgerichts. 
. 42. 
Die Vollstreckung der Erkenntnisse des Schiedsgerichts wird auf Anrufen 
der Parteien von dem Verwaltungsrathe der verbündeten Regierungen ver- 
anlaßt. 
g. 43. 
Der Verwaltungörath hat, auf Anrufen des obsiegenden Theiles, der ver- 
urtheilten Partei eine angemessene Frist zu setzen, um innerhalb derselben dem 
urtheile Genüge zu leisten und, wie solches geschehen, nachzuweisen. 
g. 44. 
Wenn die gesetzte Frist abgelaufen, die Befolgung aber nicht dargethan 
ist, so muß der Verwaltungsrath auf ferneres Anrufen des obsiegenden Theiles 
das weiter Erforderliche zur Vollstreckung des Erkenntnisses nach Maßgabe der 
Bestimmungen des zwischen den verbuͤndeten Regierungen am 26. Mai d. J. 
abgeschlossenen Vertrages anordnen. 
S. 45. 
Die Kosten der Exekution fallen der verurtheilten Partei zur Last und 
find von ihr nöthigen Falles zugleich bei jener Erekution nach Anordnung des 
Verwaltungsraths beizutreiben. 
g. 46. 
Die Richtigkeit der Erkenntnisse des Schiedsgerichts darf in keinem Falle 
der Gegenstand einer Berathung und eines Beschlusses des Verwaltungsraths 
werden. Streitigkeiten über die Auslegung derselben gehören vor das Schieds- 
gericht.
	        
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