172
g. 2.
Saͤmmtliche Staats--Verwaltungsgeschaäfte des Großherzogthumes werden
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in oberster Instanz aus Un-
serem Staats-Ministerium geleitet und besorgt.
g. 8.
An der Spitze desselben steht, als Vorsitzender des Gesammt-Ministeriums
mit dem Rechte der Oberaufficht über den Geschäftsgang im Ganzen, ein
Staats-Minister, welcher zugleich Chef eines besondern Ministerial-Departe-
ments ist.
5.#.
Das Staats-Ministerium zerfällt in drei Departements. Die Absonde-
rung ihrer Geschäftsbereiche hängt von dem Ermessen des Staatsoberhauptes ab.
Für jetzt besteht die Abtheilung derselben so, wie die nachfolgenden Be-
stimmungen besagen.
g. 5.
Das erste Departement umfaßt:
A. als derzeitige Präsidial-Reservate:
1) die Angelegenheiten des Großherzoglichen Hauses und der Landesver-
fassung, die Führung der Staats- Korrespondenz, insbesondere auch
in deutschen Verfassungs heiten (mit Auenahme jedoch der
Zollangelegenheiten, welche zum dritten Departement gehören), die Mi-
litär = Angelegenheiten, insoweit sie nicht bisher zum Ressort der Landes-
Direktion gehörten, ferner die allgemeine Leitung der Verhandlun-
gen mit dem Landtage, die Angelegenheiten der Presse, die Auf-
sicht über die Staats-Archive und über die Redaktion des Regie-=
rungs-Blattes, die Angelegenheiten der Universität Jena und (nach
§. 15 der Statuten Unseres Hausordens der Wachsamkeit oder vom
weißen Falken) das Ordens-Kanzlariat;
die Oberaufsicht über die unmittelbaren Anstalten für Wissenschaft
und Kunst;
B. die gesammte innere Landes-Polizei-Verwaltung, nämlich die
Post-- und Eisenbahn-Angelegenheiten, insoweit sie bisher schon von dem
Ministerium in oberster Instanz geleitet wurden, und den ganzen bishe-
rigen Geschäftsbereich der Landes-Direktion, mit alleiniger Ausnahme
der Angelegenheiten des Juden-Kultus.
2
VN