Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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Endlich werden die Geschaͤfte der Ilmfloͤße-Intendanz aus dem Finanz- 
Departement des Staats-Ministeriums besorgt. 
S. 8. 
Jedem der drei Departements des Staats-Ministeriums steht ein verant- 
wortlicher Chef vor. 
In Fällen der Behinderung eines Departements-Chefs tritt einer der 
beiden anderen an dessen Stelle. 
Jedem Departements-Chef ist die nöthige Zahl vortragender Räthe und 
nächstdem das sonst erforderliche Personal beigegeben. 
g. 9. 
Alle Beamte der drei Departements sind bei Unserem Staats-Ministerium 
als Ganzem angestellt und koͤnnen daher nach Beduͤrfniß und Umstaͤnden vor- 
uͤbergehend oder selbst bleibend bei mehr als einem Departement gleichzeitig 
verwendet werden. 
g. 10. 
Es bleibt vorbehalten, in den drei Departements Direktoren zu ernen- 
nen, welche den Departements-Chef im weitern oder engern Umfange in 
der Kontrole des Geschäftsbetriebes, in der speziellen Beaufsichtigung und Lei- 
tung desselben unterstützen, auch in seinem Namen und Auftrag verfügen. 
. 
Als Regel gilt, daß alle Zwischenverfügungen zur Vorbereitung endlicher 
Entscheidungen, ingleichen solche endliche Verfügungen selbst, bei welchen es 
sich bloß um die zweifellose Anwendung bestimmter Vorschriften handelt, von dem 
vortragenden Rathe, unter Mit= Signatur des Direktors, oder, wo ein sol- 
cher nicht besteht, des Departements-Chefs, alle übrige Beschlüsse hinge- 
gen — vorbehältlich Unserer Beschlußfassung über die Uns Selbst vorzu- 
tragenden Angelegenheiten (SJ. 17) — von dem Departements-Chef selbst, 
nach Vortrag und Berathung in Plenar-Sitzungen des Departements, bezüg- 
lich der betreffenden Abtheilung des Departements, gefaßt werden. 
g. 1 2. 
Die gefaßten Beschluͤsse werden im Koncept von dem vortragenden Rathe 
und dem Departements-Chef oder in dessen Auftrage von dem Direktor ge-
	        
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