Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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etwa noch in einem einzelnen Falle die Ansicht Unseres Gesammt-Mi- 
nisteriums zu hören für nöthig erachten; 
2) wenn ein Departements-Chef außer der eben bezeichneten Kategorie von 
Geschaftssachen einen in seinem Departement vorliegenden Fall für ge- 
eignet hält zur Berathung im Gesammt-Ministerium gebracht zu werden. 
Der Regel nach werden Uns die Vortrage von dem betreffenden Depar- 
tements-Chef in Gegenwart der übrigen Mitglieder des Gesammt-Ministe- 
riums erstattet. 
S. 17. 
Der Beschlußfassung des Staatsoberhauptes bedürfen 
a) alle Staatsvertrage im weitesten Sinne, 
b) alle Gesetze und allgemeine Dienst= und Verwaltungs-Vorschriften, 
c) alle Maßregeln, welche neue organische Einrichtungen bezwecken, 
d) die dem Landtage zu machenden Vorlagen und mit ihm zu treffenden 
Verabschiedungen, 
e) die Staats--Korrespondenz, insoweit sie nicht innerhalb der Grenzen be- 
stehender Gesetze oder Verwaltungsvorschriften sich bewegt, 
1) die Gnadensachen in derselben Beschränkung, 
8) die Militaä-Angelegenheiten, wie sie bisher im Staats-Ministerum 
verhandelt worden, 
h) alle definitive Anstellungen und jede Entlassung öffentlicher Diener mit 
Ausnahme derjenigen Schuldiener, welche bisher von dem Ober-Kon- 
sistorium allein angestellt und entlassen wurden, ferner mit Ausnahme 
der im Gesetze über die Pensionirung der Witwen und Weisen verstor- 
bener Staatodiener vom 6. April 1821 unter V, VI, XI, XII und 
XIII bezeichneten Kategorien, sowie des Schreiberei-, Diener= und 
Boten-Personals der öffentlichen Behörden, 
i) diejenigen sonstigen Entscheidungen, welche noch zur Zeit wegen aus- 
drücklicher Vorschrift eines besondern Gesetzes von dem Staatsoberhaupte 
selbst genehmigt seyn müssen, 
k) die Verwilligung von Gehalten und Gratifikationen, 
I) die Rekurs-Entscheidungen nach §. 15 und 
m) die Beschwerden über die Departements-Chefs selbst. 
5. 18. 
In allen diesen Angelegenheiten wird bei den aus dem Staats-Ministe- 
rium an öffentliche Behörden ergebenden Verfügungen, welche Wir Selbst voll-
	        
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