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Grunde lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fdllen des §. 26
der Konvention eintreten,
1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewie-
sen werden soll, verheirathet und außerdem zugleich eine eigene Wirth-
schaft geführt hat, wobei zur nähern Bestinmung des Begriffs von
Wirthschaft anzunehmen ist, daß solche auch dann schon eintrete,
wenn selbst nur einer der Eheleute auf eine andere Art als im herr-
schaftlichen Gesindedienste sich Beköstigung verschofft hat;
oder
2) wenn jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen soll,
verheirathet, jedoch sich darin zehen Jahre hindurch ohne Unterbrechung
aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Ver-
heirathung und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter ankommen soll.
Endlich sind die genannten Regierungen zugleich noch dahin übereinge-
kommen:
Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem die
Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend
aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber
Statt findenden Korrespondenz sich nicht vereinigen und ist die dies-
fallsige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu besei-
tigen gewesen, so wollen beide kontrahirende Theile den Streitfall zur
kompromissarischen Entscheidung eines solchen dritten deutschen Bundes-
staats stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen ge-
genseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhält=
nissen befindet.
Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden
Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen,
der zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.
An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen je-
desmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Re-
gierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist
einzusenden.