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Bekanntmachung.
Auf böchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz, den Wegfall der zeitherigen Zollermaßigung für un-
gereinigte Soda betreffend, andurch zur Publikation gebracht.
Weimar am 28. Februar 1849.
Großherzoglich Sächüische Landesregierung.
von Mandelsloh.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapyn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
In Uebereinstimmung mit den Regierungen sämmtlicher Zollvereins-Staaten
und unter im Voraus ertbeilter landständischer Zustimmung verordnen Wir
hierdurch:
die in der Anmerkung zu posit. 5 d der zweiten Abtheilung des auch
auf das Jahr 1849 erstreckten Zoll-Tarifs für 184 festgesetzte Aus-
nabme, nach welcher ungereinigte — unter 30 Prozent reines wasser-
freies Natron enthaltende — Soda, bei dem Eingange über die Preu-
ßische Seegrenze, sowie in Preußen, Sachsen und Kurhessen bei dem
Eingange auf Flüssen und in Sachsen auf der Landgrenze zu dem er-
mäßigten Zollsatze von 71 Sgr. eingeht, fallt vom 1. Mai d. J. an
hinweg.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhandig vollzogen
und mit dem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So gescheben und gegeben Weimar am 26. Februar 1849.
Carl Friedrich.
von Watzdorf.
Gese 6,
den Wegfall der zeitherigen Zollermäßigung
für ungereinigte Soda betreffend.