Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

Uegierungs-Blatt 
—t z4 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 7. Weim ar- 21. Avpril 1810. 
Gese 6, 
die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause 
betreffend. 
LAusgegeben zu Franklurt a. N. am 16. April 1819.] 
Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsver- 
sammlung vom 27. März 1849, verkündet als Gesetz 
Reichsgesetz 
über die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause. 
Artike I 1. 
1. 
Wähler ist jeder unbescholtene Deutsche, welcher das fünfundzwanzigste 
Lebenojahr zurückgelegt hat. 
g. 2. 
Von der Berechtigung zum Waͤhlen sind ausgeschlossen: 
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen; 
2) Personen, uͤber deren Vermoͤgen Konkurs- oder Fallit-Zustand gericht- 
lich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs= 
oder Fallit-Verfahrens; 
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