192
daß die Unterthanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eige-
nen inneren Gesetzgebung des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, da-
hin uͤbereingekommen, hinkuͤnftig und bis auf Weiteres nachstehende Grund-
saͤtze zur Anwendung gelangen zu lassen, und zwar:
zu a,
1) daß unselbstständige, d. h. aus der aͤlterlichen Gewalt noch nicht ent-
lassene Kinder schon durch die Handlungen ihrer Aeltern an und fuͤr
sich und ohne daß es einer eigenen Thaͤtigkeit oder eines besonders
begründeten Rechts der Kinder beduͤrfte, derjenigen Staatsangehoͤrig-
keit theilhaftig werden, welche die Aeltern waͤhrend der Unselbststaͤndig-
keit ihrer Kinder erwerben, ohne daß dabei etwas darauf ankommen
soll, ob dergleichen unselbstständige Kinder mit ihren Aeltern zugleich
und faktisch in den neuen Wohnort gezogen sind, oder sich erst spater,
oder zur Zeit der entstandenen Heimathsfrage noch gar nicht dahin be-
geben haben und daß jener Grundsatz insbesondere auch mit Aufhebung
des bisherigen Verfahrens auf solche unselbstständige uneheliche Kin-
der Anwendung finde, deren Mütter vom 1. Januar 1850 ab durch
Verheirathung eine neue Staatsangehörigkeit erlangen;
ingleichen
2) daß dagegen einen solchen Einfluß auf die Staatsangehörigkeit unselbst-
ständiger ehelicher Kinder diejenigen Veränderungen nicht dußern
können, welche sich nach dem Tode des Vaters derselben in der Staats-
angehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen, indem vielmehr über die
Staatsangehörigkeit ehelicher unselbstständiger Kinder lediglich die Kon-
dition ihres Vaters entscheidet und Veränderungen in deren Staats-
angehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer vormundschaftlichen Behörde
eintreten können.
Nächstdem soll
zu b,
die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines
Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem