Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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a) bei dem Arrest zweiten Grades mit Heranziehen zu beschwerlichen Dienst- 
verrichtungen, oder, bei Soldaten, mit täglich zweistündigem Befestigen 
an eine Wand, einen Baum oder eine Kanone; 
b) bei dem Arrest dritten Grades aber mit täglich dreistündigem Befestigen 
wie zu un unter Gewährung einstündiger Ruhe nach 11 Stunden. 
Das Befestigen des Arrestaten geschieht — auf eine der Gesundheit des- 
selben nicht nachtheilige Weise und nicht vor den Augen des Publikums — in 
aufrechter Stellung, den Rücken nach der Wand ꝛc. gekehrt, dergestalt, daß 
er sich weder setzen noch niederlegen kann;z auch darf dasselbe während des 
Marsches nur an Ruhetagen Statt finden. 
II. Zuständigkeit der Milltir Beschiebover zur Verhäugung von Disziplinar- 
trafen. 
1)0 Jm Allgemeinen. 
g. 6. 
Die Disziplinar-Strafgewalt steht den Offizieren zu, denen der Befehl 
uͤber eine oder mehre Truppenabtheilungen, oder uͤber ein abgesondertes Kom- 
mando, oder uͤber eine Militaͤr-Behoͤrde, oder eine militaͤrische Anstalt, mit 
Verantwortlichkeit für die Disziplin übertragen ist und erstreckt sich auf die 
Untergebenen dieses Dienstbereichs. 
g. 7. 
Alle andere Offiziere (s. 6) und die Unteroffiziere haben keine Diszipli- 
nar-Strafgewalt. Es ist jedoch jeder Höhere im Range so, wie der mit 
Strafgewalt versehene Befehlehaber, berechtigt, den nach dem Grade oder bei 
gleichem Grade nach dem Dienstalter unter ihm stehenden Militär-Personen 
des streitbaren Standes Zurechtweisungen und Rügen zu ertheilen, sie auch 
nöthigenfalls vorldufig zu verhaften oder ihre Verhaftung zu bewirken. 
Eine solche Verhaftung aber muß von ihm sofort dem nächsten mit Dis- 
ziplinar-Strafgewalt versehenen Vorgesetzten des Verhafteten gemeldet werden. 
8. 8. 
Die Disziplinar-Strafgewalt ist nicht an die Charge, sondern an die 
Funktion geknuͤpft und geht von selbst waͤhrend der Stellvertretung auf den 
Stellvertreter im Kommando uͤber.
	        
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