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E. der dem Regimentsbefehlshaber vorgesetzten höheren Befehlsbaber, der Gou-
verneure und Kommandanten in Festungen und offenen Orten.
g. 14.
Die dem Befehlshaber eines Regiments vorgesetzten hoͤheren Befehlshaber
können Disziplinar-Strafen selbst verhängen, wenn die zur Disziplinar-Bestra-
fung geeignete Handlung:
a) unter ihren Augen, oder
b) von Militär-Personen verschiedener Truppentheile ihres Dienstbereichs
begangen, oder
c) ibnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafen gemeldet, oder
d) von dem niedern Befehlshaber ohne gegründete Ursache unbestraft ge-
lassen ist.
g. 15.
Die Zuständigkeit der Gouverneure oder, je nach den besonderen Bestim-
mungen, der Kommandanten in Festungen und offenen Orten tritt gegen alle
am Orte befindlichen Militär-Personen ein, wenn die zur Disziplinar-Bestrafung
geeignete Handlung:
1) als Exzeß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu be-
trachten, oder
2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und Verthei-
digungsmittel bestehende Anordnung, oder
3) im Wacht= oder sonstigen Dienste des Platzcs, oder
4) von einer Militaär-Person begangen ist, deren eigener mit Disziplinar-
Strafgewalt versehener Befehlshaber nicht in dienstlicher Eigenschaft am
Orte ist.
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Die in den §§. 14, 15 genannten höheren Befehlshaber, Gouverneure
und Kommandanten sind, wenn sie danach oder nach §F. 17 in den Fall kom-
men, Dizziplinar-Strafen zu verhängen, in Betreff aller ihnen untergebenen
Militär-Personen innerhalb derselben Grenzen zur Verfügung dieser Strafen be-
sugt, wie der Befehlöhaber eines Regiments (F.5. 9, 12.)
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