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F. wenn zur Dieziplinar-Bestrafung geeignete Handlungen von Militär--Perso-
nen verschiedener Truppentheile gemeinschaftlich begangen werden.
g. 17.
Wenn außer den Faͤllen des §5. 15 von mehren der Disziplinar-Straf-
gewalt verschiedener Befehlshaber unterworfenen Militär-Personen gemeinschaft-
lich eine, zur Disziplinar-Bestrafung geeignete Handlung begangen wird, so
steht die Bestimmung der Strafe gegen alle Betheiligte dem nächsten gemein-
schaftlichen Befehlshaber, oder, wenn ein solcher am Orte nicht vorhanden ist,
dem Gouverneur oder beziehungsweise dem Kommandanten und, in Ermange-
lung desselben, dem altesten am Orte befindlichen Befehlshaber zu.
G. bei kombinirten Truppenkörpern.
g. 18.
Nach den Bestimmungen der §.§. 6—17 regelt sich der Umfang der Dis-
ziplinar-Strafgewalt der Militär-Befehlshaber auch in dem Falle, wenn Trup-
penabtheilungen verschiedener Einzelstaaten des deutschen Reichs zum gemeinsa-
men Dienste mit einander zeitweilig vereinigt werden.
MI. Gegen Militär-Personen vom Stande der Beurlaubten.
. 19.
In wie weit die in den §&.6. 6—17 enthaltenen Vorschriften auf die nicht
bei den Fahnen befindlichen Militär-Personen anzuwenden sind, bleibt vorläufig
den Bestimmungen der Einzelstaaten überlassen.
IIII. Meldungen über verhängte Disziplinar-Strafen.
§#.20.
Hinsichtlich der von den niederen Befehlshabern über Verhängung von
Disziplinar-Strafen den höheren Befehlshabern zu erstattenden Meldungen be-
halt es beiden darüber in den Militär-Gesetzen und Dienstvorschriften der Ein-
zelstaaten enthaltenen Bestimmungen sein Bewenden.
Dritter Abschnitt.
Von der Disz'plinar-Bestrafung der Militär-Beamten und aller anderen nicht zum streitba-
ren Stande gehörenden Militär-Personen.
8. 21.
Gegen Militar= Beamte und olle andere nicht zum streitbaren Stande ge-
hörende Militär-Personen können, nach Maßgabe ihres Ranges, dieselben Dis-