Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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F. wenn zur Dieziplinar-Bestrafung geeignete Handlungen von Militär--Perso- 
nen verschiedener Truppentheile gemeinschaftlich begangen werden. 
g. 17. 
Wenn außer den Faͤllen des §5. 15 von mehren der Disziplinar-Straf- 
gewalt verschiedener Befehlshaber unterworfenen Militär-Personen gemeinschaft- 
lich eine, zur Disziplinar-Bestrafung geeignete Handlung begangen wird, so 
steht die Bestimmung der Strafe gegen alle Betheiligte dem nächsten gemein- 
schaftlichen Befehlshaber, oder, wenn ein solcher am Orte nicht vorhanden ist, 
dem Gouverneur oder beziehungsweise dem Kommandanten und, in Ermange- 
lung desselben, dem altesten am Orte befindlichen Befehlshaber zu. 
G. bei kombinirten Truppenkörpern. 
g. 18. 
Nach den Bestimmungen der §.§. 6—17 regelt sich der Umfang der Dis- 
ziplinar-Strafgewalt der Militär-Befehlshaber auch in dem Falle, wenn Trup- 
penabtheilungen verschiedener Einzelstaaten des deutschen Reichs zum gemeinsa- 
men Dienste mit einander zeitweilig vereinigt werden. 
MI. Gegen Militär-Personen vom Stande der Beurlaubten. 
. 19. 
In wie weit die in den §&.6. 6—17 enthaltenen Vorschriften auf die nicht 
bei den Fahnen befindlichen Militär-Personen anzuwenden sind, bleibt vorläufig 
den Bestimmungen der Einzelstaaten überlassen. 
IIII. Meldungen über verhängte Disziplinar-Strafen. 
§#.20. 
Hinsichtlich der von den niederen Befehlshabern über Verhängung von 
Disziplinar-Strafen den höheren Befehlshabern zu erstattenden Meldungen be- 
halt es beiden darüber in den Militär-Gesetzen und Dienstvorschriften der Ein- 
zelstaaten enthaltenen Bestimmungen sein Bewenden. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Disz'plinar-Bestrafung der Militär-Beamten und aller anderen nicht zum streitba- 
ren Stande gehörenden Militär-Personen. 
8. 21. 
Gegen Militar= Beamte und olle andere nicht zum streitbaren Stande ge- 
hörende Militär-Personen können, nach Maßgabe ihres Ranges, dieselben Dis-
	        
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