Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

63 
ziplinar-Strafen verhängt werden, wie gegen Militär-Personen des streitbaren 
Standes. Auch finden Geldstrafen gegen sie Statt, jedoch nur da, wo diese 
Strafen bisher üblich waren. 
§#. 22. 
Zur Disziplinar-Bestrafung dieser Personen (F. 21) ist der Militär-Be- 
fehlshaber, dem sie zundchst untergeben sind, berechtigt. 
Stehen diese Militchr. Personen sowohl unter einem Militar-Befehlsbaber, als 
auch unter einem Verwaltungsvorgesetztten (oder einer Verwaltungsbehörde), so 
sind sie bei Verletzung der Vorschriften, welche die Grundlage ihrer Amtswirk- 
samkeit bilden, ausschließlich der Disziplinar-Bestrafung der Verwaltungsvor- 
gesetzten (loder der Verwaltungsbehörde) unterworfen. 
Alle andere zur Dieziplinar-Bestrafung geeignete Handlungen solcher 
Militär-Personen gehören — wofern die ihnen ertbeilten, zunächst hierbei 
maßgebenden Dienstvorschriften es nicht anders bestimmen — zur Zuständigkeit 
des ihnen vorgesetzten Befehlshabers. 
Vierter Wbschnitt. 
Von der Dieziplinar-Bestrafung der im §. 1 unter Nr. 2 und 3 erwähnten Personen. 
g. 23. 
Auf die in dem §. 1 unter Nr. 2 und 3 genannten Personen finden, 
wenn sie zum streitbaren Stande gebören, die für Personen des streitbaren 
Standes in dieser Verordnung ertheilten Vorschriften nach Maßgabe ihres 
Ranges Anwendung. 
Gehören sie nicht zum streitbaren Stande, so sind in Absicht auf die 
Disziplinar-Bestrafung die Vorschriften des §. 21 maßgebend; jedoch muß da- 
bei die Stellung dieser Personen im bürgerlichen Leben berücksichtigt werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Ausübung der Dieziplinar-Strafgewalt und von der Vollstreckung der 
Disziplinar-Strafen. 
I. Ausübung der Disziplinar-Strafgewalt. 
g. 24. 
Jeder mit Disziplinar-Strafgewalt versehene Befeblsbaber soll überall 
mit strengster Unpartbeilichkeit zu Werke gehen und, wenn die strafbare Hand- 
lung nicht mit Gewißheit aus seiner eigenen Wahrnehmung, oder aus einer 
12•.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.