Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

die  Binnengewässer  von  Neufahrwasser  ab,  führen,  mit  angemessenen  Dienstanweisungen
  zu  versehen.
„eienebnne  K.  33.  Die  Kaufmannschaft  in  Danzig  soll  befugt  und  verpflichtet  seyn,
(aff  von  die  Ausführung  dieser  Polizeiordnung  zum  Besten  des  Hafens  und  aller  dahin
ste  un  gehörigen  Anstalten  zu  kontrolliren,  und  hat  zu  diesem  Ende  zwei  Mitglieder
polizei.  ihres  Vorstandes  deshalb  mit  dem  noͤthigen  Auftrage  zu  versehen.
Wir  beauftragen  insbesondere  Unser  Ministerium  des  Handels  mit  der
Ausfuͤhrung  dieser  Polizeiordnung,  welche  auch  im  Auslande  zweckmaͤßig  bekannt
  gemacht  werden  muß,  und  befehlen  Unseren  Ministerien,  Landeskollegien,
  Justiz=  und  Polizeibehörden  und  uͤberhaupt  saͤmmtlichen  Schiffern  und
Seefahrenden,  sich  danach,  jeder  an  seinem  Theil,  genau  zu  achren.
So  geschehen  Berlin,  den  zosten  Januar  1821.

(.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  Graf  v.  Bülow.

 

Druckfehler-Anzeige.
Im  ersten  Stücke  der  diesjährigen  Gesessammlung  muß  Pag.  2.  im  G.  4.
Zeile  2.  gelesen  werden  155  statt  175,  und  Pog.  7.  im  F.  17.  Zeile  I.  CF.  2.)
statt  (J.  6.)