die Binnengewässer von Neufahrwasser ab, führen, mit angemessenen Dienstanweisungen
zu versehen.
„eienebnne K. 33. Die Kaufmannschaft in Danzig soll befugt und verpflichtet seyn,
(aff von die Ausführung dieser Polizeiordnung zum Besten des Hafens und aller dahin
ste un gehörigen Anstalten zu kontrolliren, und hat zu diesem Ende zwei Mitglieder
polizei. ihres Vorstandes deshalb mit dem noͤthigen Auftrage zu versehen.
Wir beauftragen insbesondere Unser Ministerium des Handels mit der
Ausfuͤhrung dieser Polizeiordnung, welche auch im Auslande zweckmaͤßig bekannt
gemacht werden muß, und befehlen Unseren Ministerien, Landeskollegien,
Justiz= und Polizeibehörden und uͤberhaupt saͤmmtlichen Schiffern und
Seefahrenden, sich danach, jeder an seinem Theil, genau zu achren.
So geschehen Berlin, den zosten Januar 1821.
(. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. Graf v. Bülow.
Druckfehler-Anzeige.
Im ersten Stücke der diesjährigen Gesessammlung muß Pag. 2. im G. 4.
Zeile 2. gelesen werden 155 statt 175, und Pog. 7. im F. 17. Zeile I. CF. 2.)
statt (J. 6.)