80
g. 61.
Die Reichsgewalt ist befugt, im Interesse des Gesammtwohles allgemeine
Maßregeln fuͤr die Gesundheitspflege zu treffen.
Artikel XIII.
g. 62.
Die Reichsgewalt hat die Gesetzgebung, soweit es zur Ausfuͤhrung der
ihr verfassungsmäßig übertragenen Befugnisse und zum Schutze der ihr über-
lassenen Anstalten erforderlich ist.
g. 68.
Die Reichsgewalt ist befugt, wenn sie im Gesammt-Interesse Deutsch-
lands gemeinsame Einrichtungen und Maßregeln nothwendig findet, die zur
Begründung derselben erforderlichen Gesetze in den für die Veränderung der
Verfassung vorgeschriebenen Formen zu erlassen.
64.
Der Reichsgewalt liegt es ob, durch die Erlassung allgemeiner Gesetzbu-
cher über bürgerliches Recht, Handels= und Wechsel-Recht, Strafrecht und
gerichtliches Verfahren die Rechtseinheit im deutschen Volke zu begründen.
g. 65.
Alle Gesetze und Verordnungen der Reichsgewalt erhalten verbindliche
Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen.
· 66.
Reichsgesetze gehen den Gesetzen der Einzelstaaten vor, insofern ihnen
nicht ausdrücklich eine nur subsidicre Geltung beigelegt ist.
ArtikelI XIV.
S. 67.
Die Anstellung der Reichsbeamten geht von dem Reiche aus.
Die Dienst-Pragmatik des Reiches wird ein Reichêgesetz feststellen.
Abschnitt III. Das Reichsoberhaupt.
Artike ! 1.
g. 68.
Die Würde des Reichsoberhauptes wird einem der regierenden deut-
schen Fürsten übertragen.