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hauses nicht von der allgemeinen Landesvertretung, sondern von den Vertre-
tungen der einzelnen Länder oder Provinzen (Provinzial-Ständen) zu ernennen.
Das Verhältniß, nach welchem die Zahl der diesen Staaten zukommen-
den Mitglieder unter die einzelnen bänder oder Provinzen zu vertheilen ist,
bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Wo zwei Kammern bestehen und eine Vertretung nach Provinzen nicht
Statt findet, waählen beide Kammern in gemeinsamer Sitzung nach absoluter
Stimmenmehrheit.
é#89.
In denjenigen Staaten, welche nur Ein Mitglied in das Staatenhaus
senden, schlägt die Regierung drei Kandidaten vor, aus denen die Volksver-
tretung mit absoluter Stimmenmehrheit wählt.
Auf dieselbe Weise ist in denjenigen Staaten, welche eine ungerade Zahl
von Mitgliedern senden, in Betreff des letzten derselben zu verfahren.
g. 90.
Wenn mebre deutsche Staaten zu einem Ganzen verbunden werden, so
entscheidet ein Reichsgesetz über die dadurch etwa nothwendig werdende Ab-
#dnderung in der Zusammensetzung des Staatenhauses.
g. 91.
Mitglied des Staatenhauses kann nur seyn, wer
1) Staatsböürger des Staates ist, welcher ihn sendet,
2) das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat,
8) sich im vollen Genusse der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte
befindet.
g. 92.
Die Mitglieder des Staatenhauses werden auf sechs Jahre gewahlt.
Sie werden alle drei Jahre zur Halfte erneuert.
Auf welche Weise nach den ersten drei Jahren das Ausscheiden der einen
Hälfte Statt finden soll, wird durch ein Reichsgesetz bestimmt. Die Ausschei-
denden sind stets wieder wählbar.
Wird nach Ablauf dieser drei Jahre und vor Vollendung der neuen Wah-
len für das Staatenhaus ein außerordentlicher Reichstag berufen, so treten,
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