Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1849. (33)

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soweit die neuen Wahlen noch nicht Statt gefunden haben, die fruͤheren 
Mitglieder ein. 
Artike! III. 
g. 98. 
Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes. 
g. 94. 
Die Mitglieder des Volkshauses werden für das erste Mal auf vier 
Jahre, demnächst immer auf drei Jahre gewählt. 
Die Wahl geschieht nach den in dem Reichs-Wahlgesetze enthaltenen 
Vorschriften. 
Artikel IV. 
g. 95. 
Die Mitglieder des Reichstages beziehen aus der Reichskasse ein gleich- 
mäßiges Tagegeld und Entschädigung für ihre Reisekosten. Das Nähere be- 
stimmt ein Reichsgesetz. 
g. 96. 
Die Mitglieder beider Hauser können durch Instruktionen nicht gebun- 
den werden. 
g. 97. 
Riemand kann gleichzeitig Mitglied von beiden Haͤusern seyn. 
Artikel V. 
#.98. 
Zu einem Beschlusse eines jeden Hauses des Reichstages ist die Theil- 
nahme von wenigstens der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder 
und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. 
Im Falle der Stimmengleichheit wird ein Antrag als abgelehnt betrachtet. 
g. 99. 
Das Recht des Gesetzvorschlages, der Beschwerde, der Adresse und der 
Erhebung von Thatsachen, sowie der Anklage der Minister steht jedem Hause zu.
	        
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