Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Erster Absehnitt. 
Die Gemeindebehörden als unterste Glieder der Staatsverwaltung. 
g. 1. 
Die Gemeinden haben folgende Zweige der Staatsverwaltung in unterster 
Instanz zu besorgen, bezuͤglich besorgen zu lassen. 
1. Von der Polizei-Verwaltung. 
a) Den Gemeindevorständen liegt die Handhabung der Orts-Polizei in allen 
ihren einzelnen Beziehungen ob, mit Einschluß der bisher von den Ju- 
stiz-Behörden besorgten Entgegennahme und Prüfung der Vertrage über 
Versicherungen von, innerhalb des Gemeindebezirkes befindlichen Mobilien 
bei auswärtigen Versicherungsanstalten. 
b) Bei vorkommenden Verbrechen und Vergehen hat der Gemeindevorstand 
Anzeige davon an das Gericht zu machen, in den gesetzlich zulässigen 
Fällen Haussuchungen anzustellen, auch bei Verbrechen oder Vergehen 
auf frischer That das Nothwendigste öberhaupt (z. B. Verhaftungen) 
zu verfügen, beides insoweit die polizeiliche Wirksamkeit an sich gestat- 
tet ist. 
2. Von der Rechtspflege und dem Vormundschaftswesen. 
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Der Gemeindevorstand hat 
a) freiwillige Subhastationen von Liegenschaften und Versteigerungen beweg- 
licher Gegenstände, wenn nicht ein Widerspruch dagegen vorliegt, auf 
Antrag der Betheiligten vorzunehmen, ohne an andere Formlichkeiten 
gebunden zu seyn, als die von den Betheiligten verlangten; 
bei nothwendigen Subhastationen von iegenschaften und nothwendigen 
Versteigerungen von beweglichen Gegenständen die Versteigerungs-Ter- 
mine zu halten. Die Justiz-Behörde hat das Einleitende bis zum Li- 
citations-Termine zu verfügen und dem Gemeindevorstande vor dem ab- 
zuhaltenden Licitations-Termine die Kaufbedingungen und eine Instruk- 
tion für das im Termine zu Beachtende zuzusenden. 
Ferner kann der Gemeindevorstand 
auf Verlangen der Betheiligten, Pfandscheine, Erbscheine, Loosbriefe, 
Kaufbriefe, Schenkungsurkunden und andere Vertragsurkunden entwerfen 
und für die gerichtliche Bestätigung vorbereiten. 
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