Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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jedoch in keinem Falle mehr als vier Wochen nach dem letzten Faͤlligkeits-Ter- 
mine betragender Zeitraum zur Vornahme dieser Erinnerungen verbleibe. 
g. 6. 
Die Kataster-Führung wird nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. März 
1839 besorgk. 
S#7. 
Allgemeine Bestimmung. 
Den Niederschreibungen und Urkunden, welche die Gemeindevorstände in 
den zu ihrem Geschäftsbereiche gehörigen amtlichen Angelegenheiten aufnehmen, 
steht öffentlicher Glaube zu, dafern die Niederschreibungen von dem Bürger- 
meister (Schuldheißen), bezüglich nach dessen Anordnung von einem Mitgliede 
des Ortsvorstandes entweder unmittelbar oder unter der Leitung und Mit- 
unterschrift desselben durch einen verpflichteten Schriftführer ausgenommen, den 
anwesenden Betheiligten vorgelesen und von denselben mit unterschrieben wor- 
den, was aber die auögefertigten Urkunden betrifft, dafern diese von dem 
Bürgermeister (Schuldheißen) oder von dessen Stellvertreter vollzogen und mit 
dem Gemeindesiegel versehen sind. 
Zweiter Absehnitt. 
Die Staatsbehördemn. 
A. Polizei-Behörden. 
g. 8. 
Die Justiz-Aemter und Gerichte in ihrer Eigenschaft als Polizei= und 
Verwaltungs-Behörden, die Hospital-Kommissionen, die in den Städten 
Weimar, Eisenach und Jena bestehenden Polizei-Kommissionen, die Chaussee- 
Kommissionen, die kandräthe und die Landes-Direktion sind aufgehoben. Für 
Polizei-Verwaltungsang heiten bestehen künftig, außer den Gemeindebe- 
hörden mit den ihnen übertragenen Funktionen dieser Art, bleibend und lan- 
desgesetzlich nur 
1) die Bezirks-Direktoren mit den ihnen für bestimmte Gegenstände bei- 
gegebenen Bezirksausschüssen und 
2) das Staats-Ministerium. 
Die für vorübergehende Zwecke bestellten Kommissionen und die ortöge- 
setzlich bestehenden Armen= und Hospital-Aufsichtsbehörden dagegen bleiben in 
 
	        
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