Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Wirksamkeit, nur mit dem Unterschiede, daß letztere künftig unter den betref- 
fenden Stadtrathen stehen. Ebenso bleibt die vertragsmäßig bestehende Ober- 
Post-Inspektion fürerst noch in ihren seitherigen Verhältnissen. 
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Die Bezirks-Direktoren und die Bezirksausschüsse. 
g. 9. 
Den Bezirks-Direktoren liegt ob die gesammte polizeiliche Thaͤtigkeit im 
weiteren Sinne, insoweit sie nicht entweder den Gemeindevorstaͤnden oder dem 
Staats-Ministerium überwiesen ist, insonderheit 
1) die Theilnahme an den Gemeindeangelegenheiten in den durch die neue 
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Gemeindeordnung bezeichneten Fällen; 
die Aufsicht über die ortspolizeiliche Thätigkeit der Gemeindevorstände 
(C. 1), sowie die erstinstanzliche Besorgung der gesammten nicht blos 
örtlichen Polizei-Geschäfte im weiteren Sinne, mit Einschluß des Wege-, 
Wasser= und Ufer-Bauwesens, der Marsch= und Militar-Verpflegungs- 
angelegenheiten, sowie der Militär= Aushebung, überhaupt die Besor- 
gung aller derjenigen den Gemeindevorständen nicht übertragenen Ge- 
schäfte, welche bisher den unteren Polizei= und Verwaltungs-Behör= 
den, den Chaussee-Kommissionen und den Landräthen zugewiesen waren 
und den Polizei-Behörden auch fernerhin überlassen sind; 
die Besorgung derjenigen Geschafte, welche der Landes-Direktion zu- 
standen und nicht nach den später folgenden Bestimmungen ausdrücklich 
dem Staats-Ministerium überwiesen sind, insbesondere auch die Erthei- 
lung von persönlichen Konzessionen zum Hôkenkram und zu solchen nicht 
in das Gebiet des Handels und Fabrik-Wesens übergreifenden Gewerben, 
welche nach §. 18 des Innungsgesetzes vom 15. Mai 1821 durch un- 
zünftige Arbeiter betrieben werden können, endlich zu Gewerben, welche 
nicht innungsmäßig betrieben werden, wie Peitschenstockmachen, Pfeifen- 
kopfschneiden, Hausschlachten, Korb= und Sieb-Machen, Scheerenschleifen, 
Topfbinden 2c., jedoch mit der Bestimmung, daß vor Ertheilung einer 
Konzession, welche nur das örtliche Interesse berührt, die betreffende 
Gemeinde gehört werden muß; 
4) die nächste Wahrung der Landes-Hoheitsrechte; 
5) die Verpflichtung der Staatsbürger; 
6) die Prüfung und Feststellung der Gebührenansäße der Gemeindevor- 
stände in Gemeindeangelegenheiten auf Anrufen der Betheiligten.
	        
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