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Wirksamkeit, nur mit dem Unterschiede, daß letztere künftig unter den betref-
fenden Stadtrathen stehen. Ebenso bleibt die vertragsmäßig bestehende Ober-
Post-Inspektion fürerst noch in ihren seitherigen Verhältnissen.
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Die Bezirks-Direktoren und die Bezirksausschüsse.
g. 9.
Den Bezirks-Direktoren liegt ob die gesammte polizeiliche Thaͤtigkeit im
weiteren Sinne, insoweit sie nicht entweder den Gemeindevorstaͤnden oder dem
Staats-Ministerium überwiesen ist, insonderheit
1) die Theilnahme an den Gemeindeangelegenheiten in den durch die neue
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Gemeindeordnung bezeichneten Fällen;
die Aufsicht über die ortspolizeiliche Thätigkeit der Gemeindevorstände
(C. 1), sowie die erstinstanzliche Besorgung der gesammten nicht blos
örtlichen Polizei-Geschäfte im weiteren Sinne, mit Einschluß des Wege-,
Wasser= und Ufer-Bauwesens, der Marsch= und Militar-Verpflegungs-
angelegenheiten, sowie der Militär= Aushebung, überhaupt die Besor-
gung aller derjenigen den Gemeindevorständen nicht übertragenen Ge-
schäfte, welche bisher den unteren Polizei= und Verwaltungs-Behör=
den, den Chaussee-Kommissionen und den Landräthen zugewiesen waren
und den Polizei-Behörden auch fernerhin überlassen sind;
die Besorgung derjenigen Geschafte, welche der Landes-Direktion zu-
standen und nicht nach den später folgenden Bestimmungen ausdrücklich
dem Staats-Ministerium überwiesen sind, insbesondere auch die Erthei-
lung von persönlichen Konzessionen zum Hôkenkram und zu solchen nicht
in das Gebiet des Handels und Fabrik-Wesens übergreifenden Gewerben,
welche nach §. 18 des Innungsgesetzes vom 15. Mai 1821 durch un-
zünftige Arbeiter betrieben werden können, endlich zu Gewerben, welche
nicht innungsmäßig betrieben werden, wie Peitschenstockmachen, Pfeifen-
kopfschneiden, Hausschlachten, Korb= und Sieb-Machen, Scheerenschleifen,
Topfbinden 2c., jedoch mit der Bestimmung, daß vor Ertheilung einer
Konzession, welche nur das örtliche Interesse berührt, die betreffende
Gemeinde gehört werden muß;
4) die nächste Wahrung der Landes-Hoheitsrechte;
5) die Verpflichtung der Staatsbürger;
6) die Prüfung und Feststellung der Gebührenansäße der Gemeindevor-
stände in Gemeindeangelegenheiten auf Anrufen der Betheiligten.