Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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g. 10. 
Den Bezirks-Direktoren steht ein von den Gemeinden des Bezirkes ge- 
wählter Bezirksausschuß zur Seite, welcher berufen ist, bei der Entscheidung 
und Berathung bestimmter Gegenstände mitzuwirken und die Amtsthätigkeit der 
Bezirks-Direktoren in ihren allgemeinen Beziehungen zu überwachen. 
Das Amt eines Mitgliedes des Bezirköausschusses ist ein Ehrenamt. Es 
werden daher nur Wegegelder denjenigen, welche am Sitze des Ausschusses 
nicht wohnen, von den Gemeinden des Bezirkes vergütet. Abgelehnt kann die- 
ses Amt nur von demjenigen werden, welcher entweder das 60. Lebensjahr 
zurückgelegt hat, oder zu bescheinigen vermag, daß er nicht im Stande ist, 
den mit diesem Amte verbundenen Aufwand zu bestreiten, oder die unmittel- 
bar vorhergehenden drei Jahre schon Mitglied des Bezirköausschusses war. 
d. 11. 
Von den im C. 9 bezeichneten Geschaften des Bezirks-Direktors sind 
a) unter Mitwirkung des Bezirksausschusses und zwar durch die Entscheidung 
desselben folgende zu erledigen: 
1) die Berufungen gegen Entscheidungen der Gemeinden oder Gemeinde- 
rathe in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten, insbesondere gegen die von 
den Gemeinden ausgesprochenen Verweigerungen der ausdrücklichen Auf- 
nahme in den Gemeinde= und Heimaths-Verband und der Verheirathung; 
2) die Anträge auf Erlaubniß zur Vereheltchung vor erfülltem 24. Lebens- 
jahre, wenn die Gemeinde für, der Bezirks-Direktor aber gegen Ge- 
währung der Erlaubniß sich ausgesprochen hat; 
3) die Bestellung der Feuer-Löschdirektoren; 
4) diejenigen Gemeinde= und sonstigen Angelegenheiten, welche sonst noch 
in den Landesgesetzen der Entscheidung des Bezirksausschusses zugewie- 
sen sind und ferner etwa zugewiesen werden. 
g. 12. 
b) Eine bloße Berathung durch den Bezitksausschuß tritt ein 
1) bei allen vorzugsweise aus der Staatskasse zu bestreitenden groͤßeren 
Bauten oder sonstigen Anlagen im Bezirke; 
2) bei allgemeinen, das Interesse des Bezirkes berührenden polizeilichen 
Maßregeln, sofern nicht Gefahr auf dem Verzuge haftet; 
3) bei der Vorbereitung gesetzgeberischer Arbeiten für den ganzen Bezirk 
und bei dem Erlasse von Orts-Statuten der Gemeinden;
	        
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