Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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alsbald die Ablehnung erklärt, der Dienstverband begründet; bei denjenigen 
Dienern, welche eine Dienst-Kaution zu bestellen haben (. 8), muß jedoch 
die Kautions-Bestellung noch hinzutreten. 
Verpflichtung. 
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Nach der Anstellung (F. 6) ist der Staatsdiener, dafern dieses nicht schon 
vorher geschehen ist, auf die treuliche Erfüllung aller seiner amtlichen Oblie- 
genheiten, welche das Gesetz oder auch die Instruktion vorschreibt und 
der Zweck seiner Anstellung bedingt, oder die ihm von der Staatsregierung 
nebenbei aufgetragen werden (F. 15), zu verpflichten und bei der ersten An- 
stellung künftig mit dem in der Beilage A, bei Uebertragung eines Richteramtes 
oder der eventuellen Stellvertretung für einen Richter mit dem in der Beilage B 
formulirten Eide zu belegen. 
Die Verpflichtung geschiehet von der betreffenden Oberbehörde, oder nach 
deren Anordnung von dem nachsten Vorgesetzten des Angestellten. Die ver- 
antwortlichen Mitglieder des Ministeriums werden von dem Landesfürsten oder 
von einem Bevollmächtigten desselben verpflichtet. 
Wird ein bereits angestellter und vorschriftsmäßig verpflichteter Diener 
zu einer andern Stelle berufen oder verpflichtet, so findet nur Handgelöbniß 
auf die neuen Amtsobliegenheiten, unter Verweisung auf die frühere Verpflich- 
tung, Statt. Wird jedoch ein nicht richterlicher Beamter zu einem Richter- 
amte berufen, so muß er den vorgeschriebenen Richtereid (Beilage B) noch 
leisten. 
Kaution. 
g. 8. 
Alle Staatsdiener, welche oͤffentliche Einnahmen zu verwalten haben, 
müssen vor der Verpflichtung und Geschäftsübernahme eine nach dem Ermes- 
sen des Ministeriums zu bestimmende Sicherheit (Kaution) baar, durch Spe- 
cial-Hypotheken, unterpfandliche Einlegung gerichtlicher Schuld= und Hypothe- 
ken-Verschreibungen, oder inländischer Staats-, Kammer= oder Landschafts- 
Obligationen leisten. 
Soll diese Real-Kaution durch dritte Personen bestellt werden, so haben 
diese der Einrede der Vorausklage, einschlüssig der Theilung, zu entsagen und 
ihre Haftung bis zu dem Zeitpunkte zu erstrecken, in welchem der betreffende Die- 
ner rücksichtlich der Zeit, auf die sie für ihn die Kaution bestellt haben, ent- 
lastet worden seyn wird.
	        
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